Norm
ABGB §1090 IVbRechtssatz
Die Inanspruchnahme nach dem RLG verhindert keineswegs den Abschluß und das Wirksamwerden eines Mietvertrages und die Inbesitznahme des Bestandgegenstandes auf Grund des dadurch geschaffenen Privatrechtstitels, soweit der Mietvertrag mit der Person geschlossen wird, der auch der öffentlich - rechtliche Benützungstitel zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0038283Dokumentnummer
JJR_19570227_OGH0002_0030OB00306_5600000_001