Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Fragen, ob es sich bei der Musikschule der beklagten Partei um eine private Unterrichtsanstalt im Sinne des § 46 NÖ-GVBG idF LGBl 2420-17 handelt, ferner daß die Lehrtätigkeit der Klägerin den für die Lehrverpflichtungsgruppe 5 für Lehrer im Bundesdienst bestehenden Vorschriften (BGBl 1965/244) entspricht und daß die Klägerin berechtigt ist, für die jahrelang geleisteten und von der beklagten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 1. September 1969 an der Städtischen Musikschule in Amstetten, die von der Beklagten erhalten wird, als Lehrerin für Sologesang beschäftigt. Am 12. Juni 1970 legte sie an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien die Lehrbefähigungsprüfung für Gesang ab. Am 1. Oktober 1981 schlossen die Streitteile einen schriftlichen Dienstvertrag, der vom Gemeiderat der beklagten Partei am 8. Oktober 1981 genehmigt wurde. Nach diesem Vertrag... mehr lesen...
Norm: PrivSchG §2
Rechtssatz: Daß Musikschulen dem PrivSchG unterliegen können, ist nach der Praxis anerkannt. Entscheidungstexte 14 ObA 42/87 Entscheidungstext OGH 02.09.1987 14 ObA 42/87 Veröff: JBl 1988,192 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071477 Dokumentnummer JJR_1987... mehr lesen...
Norm: PrivSchG §2
Rechtssatz: Eine "Universalbildung" wird entgegen der Ansicht der Revisionswerberin in § 2 PrivSchG nicht vorausgesetzt. Dieses Gesetz kann auch auf neue Schularten wie etwa Krankenpflegeschulen Anwendung finden. Aus der gesetzlichen Möglichkeit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes läßt sich nicht ableiten, daß Privatschulen nur solche Schulen sein können, die öffentlichen entsprechen. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: PrivSchG §2nö GdVBG §46
Rechtssatz: Die Musikschule der Stadt Amstetten ist als "Privatschule" im Sinne des § 2 PrivSchG anzusehen. Für die an dieser Schule mit entsprechender Lehrverpflichtung verwendeten Vertragslehrer sind gemäß § 46 nö GdVBG die für die Vertragslehrer des Bundes geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 14 ObA 42/87 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: B-VG Art14PrivSchG §2
Rechtssatz: Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird. Es fallen daher nicht nur Schulen, die dem SchOG entsprechen oder zur Ableistung der Schulpflicht geeignet sind, darunter, sondern alle Unterrichtsanstalten mit den gesetzliche... mehr lesen...