Norm
B-VG Art14Rechtssatz
Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird. Es fallen daher nicht nur Schulen, die dem SchOG entsprechen oder zur Ableistung der Schulpflicht geeignet sind, darunter, sondern alle Unterrichtsanstalten mit den gesetzlichen Voraussetzungen. Ausgenommen sind nur Schulen und Einrichtungen, die lediglich der Vermittlung von Fertigkeiten zur Weiterbildung im Beruf, zur Förderung des gesellschaftlichen Lebens oder der sportlichen Tätigkeit dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053168Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_014OBA00042_8700000_003