Norm
PrivSchG §2Rechtssatz
Eine "Universalbildung" wird entgegen der Ansicht der Revisionswerberin in § 2 PrivSchG nicht vorausgesetzt. Dieses Gesetz kann auch auf neue Schularten wie etwa Krankenpflegeschulen Anwendung finden. Aus der gesetzlichen Möglichkeit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes läßt sich nicht ableiten, daß Privatschulen nur solche Schulen sein können, die öffentlichen entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071476Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_014OBA00042_8700000_005