RS OGH 1987/9/2 14ObA42/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

PrivSchG §2

Rechtssatz

Eine "Universalbildung" wird entgegen der Ansicht der Revisionswerberin in § 2 PrivSchG nicht vorausgesetzt. Dieses Gesetz kann auch auf neue Schularten wie etwa Krankenpflegeschulen Anwendung finden. Aus der gesetzlichen Möglichkeit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes läßt sich nicht ableiten, daß Privatschulen nur solche Schulen sein können, die öffentlichen entsprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071476

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_014OBA00042_8700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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