Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn H N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K. M, R 18, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 20.03.2006, GZ.: 15.1/2005/10482, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20.10.2005 im Betrieb der D D, V und F GmbH in A b W, E1, als Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft ein Pflanzenschutzmittel, nämlich 3 x 5 l des Präparates Zenit M, durch Vorrätighalten zum Verkauf im Sperrlager in Verkehr gebracht, obwohl die erforderliche Meldung gemäß § 3 Abs 4 Pflanzenschutzmittelgesetz an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht erfolgt gewesen wäre. Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 34 Abs 1 Z 1 lit a Pflanzenschutzmittelgesetz begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 200,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurden dem Berufungswerber die Kontrollkosten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß geltendem Gebührentarif (BGBl I Nr. 63/2002, in der Fassung BGBl I Nr. 87/2005) in der Höhe von ?
393,68 zur Bezahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass sich das Präparat im Sperrlager befunden habe und würden dort nur Waren eingelagert, die nicht, oder noch nicht verkehrsfähig seien bzw. ausschließlich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedsstaat bestimmt seien. Das Präparat Zenit M sei für Deutschland bestimmt gewesen und scheine auch auf der Preisliste in Österreich nicht auf. Im Übrigen sei das Präparat in einem eigenen gesicherten Raum, der nur mittels Chipkarte betretbar gewesen sei, aufbewahrt worden. Auch aus der Buchhaltung könne entnommen werden, dass das Produkt ausschließlich nach Deutschland verkauft worden sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat 17.07.2006 öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines anwaltlichen Vertreters, des Vertreters der Behörde erster Instanz sowie der Zeugen G H und H S und weiters am 24.08.2006 eine öffentlich, mündliche Verhandlung vor Ort in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines anwaltlichen Vertreters, des Vertreters der Behörde erster Instanz sowie der Zeugen Ing. R B, P R, H S und G H durchgeführt. Aufgrund dieser Verhandlungen und des Inhalts der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Laut der bezughabenden Anzeige des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 22.11.2005 wurden anlässlich einer am 15.11.2005 im Betrieb D D, V und F GmbH - P - Lager - , E 1, A b W, durchgeführten Kontrolle 3 x 5 l des Präparates Zenit M vorgefunden. Gemäß § 12 Abs 10 Pflanzenschutzmittelgesetz gelten die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel auch in Österreich als zugelassen, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden. Voraussetzung für eine gewerbsmäßige Inverkehrsetzung eines gemäß § 12 Abs 10 zugelassenen Pflanzenschutzmittels ist eine Meldung gemäß § 3 Abs 4 an das Bundesamt für Ernährungssicherheit, die vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen hat. Bei dem vorläufig beschlagnahmten Produkt handelt es sich somit um ein gemäß § 3 Abs 4 Pflanzenschutzmittelgesetz zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht angemeldetes Pflanzenschutzmittel. Voraus ist festzuhalten, dass der Berufungswerber sowohl Geschäftsführer der Firma D D, V und F GmbH, aber auch der Firma S A Analyse und Handels GmbH, jeweils mit der Geschäftsanschrift E 1, A b W ist. Weiters ist aufgrund des Ermittlungsergebnisses davon auszugehen, dass bezüglich des Hauptlagers - in diesem befindet sich auch das Sperrlager - ein Mietvertrag zwischen der D D, V und F GmbH und der S A Analyse und Handels GmbH besteht. Im Genaueren hat die Firma S A Analyse und Handels GmbH die Halle von der D D, V und F GmbH seit März 2005 gemietet. Hierfür gibt es einen Mietvertrag und wird auch eine Miete in der Höhe von monatlich ? 20.000,00 an die D D, V und F GmbH bezahlt. Die S A Analyse und Handels GmbH verfügt mit Weisungsrecht darüber, welche Mittel in der genannten Halle gelagert, vorrätig gehalten oder welche dieser Mittel verkauft werden. Das gegenständliche, vorgefundene Präparat (laut Anzeige Zenit M) befand sich somit im Eigentum der Firma S A Analyse und Handels GmbH, wobei das Produkt im so genannten Sperrlager gelagert wurde. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Sperrlagers: Vorerst ist festzuhalten, dass das so genannte Hauptlager von einem Unbefugten nicht betreten werden kann. So braucht man, um das Hauptlager betreten zu können, eine Chipkarte und ist diese nur im Besitz eines eingeschränkten Personenkreises. Es sind dies im Wesentlichen der Berufungswerber, die Prokuristin der Firma S A Analyse und Handels GmbH I N, der Lagerleiter P R sowie zwei weitere Lagermitarbeiter der Firma S A Analyse und Handels GmbH. Kunden ist der Zutritt in das Hauptlager nicht gestattet. Ein Kaufinteressent hat sich vorerst im Verkaufsbüro, welches sich im Bürokomplex befindet, zu melden und wird dann in weiterer Folge das gewünschte Produkt aus der Lagerhalle geholt und dem Kaufinteressenten entweder im Verkaufsbüro oder außerhalb der Lagerhalle bei der Laderampe (bei größeren Mengen) übergeben. Das so genannte Sperrlager befindet sich im hinteren Teil der Hauptlagerhalle und kann dieses nur durch eine geschlossene Brandschutztüre betreten werden. Auf dieser Türe befindet sich die Aufschrift Sperrlager (dies war auch zum Tatzeitpunkt der Fall). Üblicherweise ist die Türe, welche ins Sperrlager führt, auch noch mittels eines Schlosses versperrt. In diesem Sperrlager befinden sich jene Pflanzenschutzmittel, die nicht in Österreich zum Verkauf vorgesehen sind, also für den Export bestimmt sind. Weiters befinden sich dort Mittel, für die es noch keine Zulassung für den Verkauf in Österreich gibt, oder bei denen etwaige Etikettierungen falsch oder gar nicht vorhanden sind, also in dem derzeitigen Zustand in Österreich nicht verkehrsfähig sind. Es gibt die Anweisung an die Angestellten des Berufungswerbers, dass nur Frau N und der Berufungswerber darüber zu entscheiden haben, welches Produkt in das Sperrlager kommt bzw. welches Produkt wieder heraus kommt. Ebenso gibt es die Anweisung, dass niemand sonst etwas aus dem Sperrlager herausnehmen darf und insbesondere auch nichts aus dem Sperrlager verkauft werden darf. Die Funktion des Sperrlagers ist den Mitarbeitern des Berufungswerbers bekannt. Es gibt EDV-mäßig erstellte Listen, auf denen die Ein- und Ausgänge aber auch der aktuelle Lagerstand im Sperrlager erkennbar ist (dokumentiert ist). Ebenso erfolgen regelmäßig Kontrollbegehungen des Sperrlagers durch den Berufungswerber aber auch durch Frau N dahingehend, dass die entsprechenden Mittel so wie vorgesehen behandelt werden. Auch gibt es so genannte Zwischeninventuren, um festzustellen, ob der Soll- bzw. Ist-Lagerbestand übereinstimmen. Wenn ein im Sperrlager gelagertes Produkt, beispielsweise die Zulassung für den Verkauf in Österreich erhält, wird dies vorerst EDV-mäßig erfasst und ergeht dann an die Lagermitarbeiter eine entsprechende Mitteilung. Erst in weiterer Folge wird das Produkt aus dem Sperrlager heraus in das Hauptlager transportiert, wo es in Folge zum Verkauf freisteht. Im gegenständlichen Fall wurde, wie ausgeführt, am 15.11.2005 von den Kontrollorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (Herr H und Herr S) eine Kontrolle des Betriebes in A b W, E 1, durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war auch der Berufungswerber am Firmenstandort anwesend. Ein Betreten der Haupthalle war, wie auch die beiden Kontrollorgane bestätigten, nur mittels Chipkarte, welche im Besitz eines Mitarbeiters der Firma war, möglich. Im Zuge einer Kontrolle des Lagers haben die Kontrollbeamten auch das Sperrlager kontrolliert, wobei die Türe zum Sperrlager geschlossen und mit der Aufschrift Sperrlager versehen war. Im Zuge der Kontrolle des Sperrlagers wurde von den Kontrollbeamten auch das tatgegenständliche Mittel (3 x 5 l des Präparates Zenit M) vorgefunden. Bei dem gegenständlichen Produkt handelte es sich um so genannte Restmengen und waren ursprünglich laut den Ausführungen des Berufungswerbers größere Mengen dieses Produktes im Sperrlager vorhanden. Diesbezüglich wurden vom Berufungswerber entsprechende Rechnungen über den Wareneinkauf bzw. den Warenverkauf betreffend des Produktes Zenit M vorgelegt. Aus diesen ist beispielsweise erkennbar, dass mit Rechnungsdatum 30.09.2005 viermal je 5 l des gegenständlichen Mittels Zenit M an die Firma S A Analyse und Handels GmbH Deutschland verkauft wurde. Ebenso ist der aktuelle Lagerstand am 01.10.2005 von 15 l des genannten Produktes ersichtlich. Hiebei handelt es sich offensichtlich um die gegenständlich angezeigte Menge. Da das Produkt laut den Ausführungen des Berufungswerbers nie für den Verkauf in Österreich bestimmt war und auch nicht auf der dem UVS für die Steiermark vorgelegten Verkaufsliste der S A Analyse und Handels GmbH Österreich steht, wurde das Produkt nicht gemäß § 3 Abs 4 Pflanzenschutzmittelgesetz angemeldet. Dies war ja, wie der Berufungswerber ausführte, nicht erforderlich, da das Produkt nicht für Österreich bestimmt war. Ergänzend ist festzuhalten, dass die gegenständlich beschlagnahmten 3 x 5 l des Pflanzenschutzmittels Zenit M laut dem vorgelegten Lieferschein, nach Aufhebung der Beschlagnahme, am 03.03.2006 an die Firma A P in Polen exportiert wurden. Ob der Berufungswerber gegenüber den kontrollierenden Beamten Aussagen dahingehend machte, dass das gegenständliche Produkt für den Verkauf in Deutschland und nicht in Österreich bestimmt sei, konnte der Zeuge H aus der Erinnerung nicht machen, er konnte auch nicht angeben, ob er damals die Vorlage von Rechnungen betreffend des Präparates Zenit M verlangt hat. Dem Zeugen S war nicht erinnerlich, ob es betreffend des Berufungswerbers Rechtfertigungen bzgl. des gegenständlichen Produktes gegeben hat, bzw. ob Unterlagen gezeigt wurden, dass das Produkt für den Verkauf ins Ausland bestimmt sei. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses (vorgelegter Urkunden, Angaben des Berufungswerbers etc) ist nachvollziehbar, dass das gegenständliche Produkt tatsächlich aus Deutschland geliefert wurde bzw. zum Zeitpunkt der Kontrolle sich nur noch Restmengen des Produktes Zenit M im Sperrlage befunden haben. Auch ist aufgrund der vorgelegten Lieferscheine erkennbar, dass die zuvor verkauften Mengen des Produktes Zenit M nach Deutschland verkauft worden sind und entspricht dies auch den Ausführungen des Berufungswerbers. Es erscheint daher als durchaus logisch, dass auch die gegenständlichen 3 x 5 l des Produktes Zenit M ursprünglich für den Verkauf nach Deutschland bestimmt waren. Nach Aufhebung der Beschlagnahme (etliche Monate später) wurde das genannte Produkt nach Polen verkauft. Aus den Aussagen der Zeugen H und S ist nicht erkennbar, dass diese Erhebungen hinsichtlich einer nachweislichen Bestimmung des Präparates zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat getätigt hätten. Somit können die Aussagen des Berufungswerbers nicht widerlegt werden. Ergänzend ist auszuführen, dass das gegenständliche Produkt entsprechend des Ermittlungsverfahrens über eine gültige Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügte und ein Verkauf dorthin somit möglich war. Zulassungsnummer: 4152-00, Zulassungsinhaber S A GmbH, Zulassungsende: 31.12.2006. Weiters ist davon auszugehen, dass insgesamt 35 l des Produktes Zenit M von der Firma S A Analyse und Handels GmbH bei verschiedenen Firmen in Deutschland eingekauft wurde (zB A S GmbH, H bzw. D A, R). Der Einkauf erfolgte zwischen 18.03.2005 und 19.04.2005. Aufgrund des Warenverkaufes am 30.09.2005 an die Firma S A Analyse und Handels GmbH Deutschland, H (insgesamt 20 l), ergibt sich der Restbestand von 15 l, welche auch bei der Kontrolle am 15.11.2005 beanstandet wurde. Etwaige Beweismittel dahingehend, dass das Produkt für den Verkauf in Österreich vorgesehen war bzw. etwaig sogar Mittel bereits verkauft worden wären, sind nicht bekannt. Gemäß § 2 Abs Z 10 Pflanzenschutzmittelgesetz (im Folgenden PMG) ist Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jede sonstige Überlassung an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern. Gemäß § 3 Abs 1 PMG dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden. Gemäß § 3 Abs 2 PMG bedürfen einer Zulassung nicht 1.) die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und 2.) die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedsstaat bestimmt und dort zugelassen sind. Zur Frage, ob nunmehr die Lagerung des gegenständlichen Produktes den Bestimmungen des § 3 Abs 2 PMG entsprochen hat und das Produkt somit keiner Zulassung bedurfte, ist wie folgt auszuführen: Der Begriff eines Sperrlagers (im Wesentlichen wohl für Pflanzenschutzmittel, welche nicht oder noch nicht für den Verkehr in Österreich bestimmt sind) ist im Pflanzenschutzmittelgesetz nicht geregelt. Das gegenständliche Produkt befand sich zum Tatzeitpunkt im Hauptlager der Firma S A Analyse und Handels GmbH und zwar räumlich getrennt von dem zum Verkauf in Österreich bestimmten Produkten. So befand sich das Produkt in einem Raum, welcher verschlossen war. Die Türe zu diesem Raum war mit der Aufschrift Sperrlager versehen. Ein Betreten des Hauptlagers ist ohne Chipkarte nicht möglich und befindet sich eine solche Chipkarte nur im Besitz des Berufungswerbers bzw. von Angestellten der Firma S A Analyse und Handels GmbH (Frau N, dem Lagerleiter Herrn R und weiteren Lagermitarbeitern). Aufgrund entsprechender Anweisungen des Berufungswerbers war es den Mitarbeitern, welche die Berechtigung hatten das Hauptlager und somit auch das Sperrlager zu betreten, bekannt, dass Produkte, welche sich im Sperrlager befinden keinesfalls verkauft werden dürfen bzw. nicht für den Verkehr in Österreich vorgesehen sind. Diesbezüglich gab es auch in regelmäßigen Abständen Kontrollen durch den Berufungswerber und zwar sowohl EDV-mäßig als auch vor Ort im Sperrlager durch Vergleich des Ist- und Soll-Lagerstandes (ebenso von Frau N). Es konnte somit jederzeit nachvollzogen werden, welche Produkte bzw. welche Mengen eines bestimmten Produktes sich zu einem bestimmten Zeitraum im Sperrlager befunden haben. Weiters konnte nachvollzogen werden woher diese Produkte stammen bzw. war auch bekannt, dass diese beispielsweise für den Verkauf nach Deutschland bestimmt waren und/oder etwaig noch zu etikettieren wären, etc. Einem Kaufinteressenten war es keinesfalls möglich das Hauptlager zu betreten bzw. wurde dies auch nicht gestattet. Kaufinteressenten erhielten die von ihnen gewünschten Produkte entweder im Verkaufsraum (im Hauptkomplex gelegen) oder außerhalb des Hauptlagers im Bereich einer Laderampe. Weiters konnte, wie ausgeführt, EDV-mäßig jederzeit festgestellt werden, welche Produkte sich im Sperrlager befanden. Die Produkte, welche zum Verkauf in Österreich standen, wurden in einer eigenen Verkaufsliste geführt, wobei das Produkt Zenit M dort nicht aufschien. Selbst ein irrtümlicher Verkauf war somit ausgeschlossen. Laut den vorgelegten Lieferscheinen ist davon auszugehen, dass die Firma S A Analyse und Handels GmbH insgesamt 35 l des Produktes Zenit M in Deutschland eingekauft hat bzw. 20 l davon wiederum nach Deutschland verkauft wurden. Dafür, dass die gegenständlichen = restlichen 3 x 5 l des Produktes Zenit M für den Verkauf in Österreich vorgesehen waren, gibt, wie ausgeführt, es keine Beweismittel. Laut dem Ermittlungsergebnis war das Produkt vielmehr ursprünglich ebenfalls für den Verkauf nach Deutschland bestimmt. Nach Beanstandung des Produktes durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit bzw. nach Beendigung des von der Behörde erster Instanz durchgeführten Beschlagnahmeverfahrens wurden die gegenständlichen Mengen des Produktes Zenit M nach Polen an die Firma A P SP.z.o.o geliefert. Gemäß § 2 Abs 10 Pflanzenschutzmittelgesetz ist unter Inverkehrbringen auch das Vorrätighalten zum Verkauf zu verstehen. Ein Inverkehrbringen liegt daher nur dann nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass das Pflanzenschutzmittel in seiner dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt (vergleiche sinngemäß UVS Niederösterreich, GZ.: Senat-911-96-018 vom 03.05.1996). Nachdem nur das Vorrätighalten zum Verkauf ein Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs 10 PMG darstellt, ist nicht jedes Lagern eines Pflanzenschutzmittels ohne einen entsprechenden Hinweis, dass das Produkt für die Anwendung in einem anderen Mitgliedsstaat bestimmt ist, mit einem Inverkehrbringen gleichzusetzen. Ein Produkt kann auch aus anderen Gründen gelagert werden zB: Retourware, Lagerung zwecks Zulassung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz oder zwecks Anmeldung im Sinne des § 3 Abs 4 PMG oder zur entsprechenden Etikettierung etc. Aus den oben genannten Gründen (Beweisverfahren) ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Produkt nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedsstaat bestimmt und dort zugelassen war bzw. der Tatvorwurf des Vorrätighaltens zum Verkauf nicht gegeben war. Weiters ist festzuhalten, dass dem Spruch des Straferkenntnisses nicht zu entnehmen ist, dass das Produkt für den Verkauf in Österreich vorrätig gehalten wurde, wobei der Begriff des Sperrlagers dagegenspricht. Auf die Frage einer erforderlichen Meldung gemäß § 3 Abs 4 PMG war daher nicht mehr einzugehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.