Gemäß § 2 Abs 10 PMG ist unter Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels auch dessen Vorrätighalten zum Verkauf zu verstehen. Ein Inverkehrbringen liegt nur dann nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass das Pflanzenschutzmittel in seiner dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt (vgl UVS Niederösterreich, 3.5.1996, Senat-PM- 96-018, zum Vorrätighalten von Futtermitteln zum Verkauf). Da Pflanzenschutzmittel auch aus anderen Gründen als zum Verkauf im Inland gelagert werden, war zu prüfen, ob ausreichende Vorkehrungen gegen einen solchen Verkauf getroffen wurden. Im konkreten Fall wurde das nur in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel in einem als "Sperrlager" bezeichneten verschlossenen Raum gelagert, der vom Verkaufslager getrennt war. Durch entsprechende Anweisungen war den Mitarbeitern, die das Sperrlager betreten durften, bekannt, dass Produkte in diesem Raum keinesfalls in Österreich verkauft werden durften, weil sie entweder (noch) nicht verkehrsfähig oder zum Export (etwa nach Deutschland) bestimmt waren. Laut Anweisung durften nur der Berufungswerber und eine Prokuristin darüber entscheiden, welches Produkt in das Sperrlager kommt oder herauskommt. EDV-mäßig erstellte Listen dokumentierten die Ein- und Ausgänge sowie den aktuellen Bestand im Sperrlager, welches durch regelmäßige Begehungen und eine EDV-mäßige Kontrolle der Übereinstimmung des Soll- und Istlagerbestandes überprüft wurde. Somit war jederzeit nachvollziehbar, welche Produkte und welche Mengen sich zu bestimmten Zeitpunkten im Sperrlager befanden, woher diese Produkte stammten, ob sie wie das gegenständliche Pflanzenschutzmittel für den Verkauf nach Deutschland bestimmt waren und /oder noch etikettiert werden mussten etc. Die für den Verkauf in Österreich vorgesehenen Produkte wurden in einer eigenen Verkaufsliste geführt, in der das gegenständliche Mittel nicht aufschien. Bei diesem Sachverhalt lag nachweislich kein Vorrätighalten zum Verkauf vor.