RS Vwgh 2005/5/19 2003/15/0033

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Veröffentlicht am 19.05.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §97 Abs1;
FinStrG §265 Abs1b idF 2002/I/097;
FinStrG §56 Abs2;
FinStrG §62 Abs1 idF 2002/I/097;
VwRallg;

Rechtssatz

Bescheide werden gemäß § 56 Abs 2 FinStrG iVm § 97 Abs 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Im Beschwerdefall erfolgte die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides durch die Zustellung am 23. Jänner 2003. Ungeachtet der Datierung des angefochtenen Bescheides mit 15. November 2002 waren das Berufungsverfahren und die Berufung bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides unerledigt (Hinweis E 30. Oktober 2003, 2003/15/0035). Somit hätte über die am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufung nicht die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat), sondern der unabhängige Finanzsenat zu entscheiden gehabt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150033.X01

Im RIS seit

24.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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