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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §97 Abs1;Rechtssatz
Bescheide werden gemäß § 56 Abs 2 FinStrG iVm § 97 Abs 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Im Beschwerdefall erfolgte die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides durch die Zustellung am 23. Jänner 2003. Ungeachtet der Datierung des angefochtenen Bescheides mit 15. November 2002 waren das Berufungsverfahren und die Berufung bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides unerledigt (Hinweis E 30. Oktober 2003, 2003/15/0035). Somit hätte über die am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufung nicht die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat), sondern der unabhängige Finanzsenat zu entscheiden gehabt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003150033.X01Im RIS seit
24.08.2005