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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §97 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. Franz Amler und Dr. Michael Schwarz, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Brunngasse 12/2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat I) vom 15. November 2002, GZ. RV/9-10/02, BS I, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates (Finanzamt) als unbegründet ab. Der mit 15. November 2002 datierte angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 23. Jänner 2003 zugestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Über Rechtsmittel entscheidet gemäß § 62 Abs 1 FinStrG idF des AbgRmRefG, BGBl I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über das Rechtsmittel obliegt dabei, wenn das Rechtsmittel sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet, einem Berufungssenat als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
§ 62 FinStrG idF des AbgRmRefG trat gemäß § 265 Abs 1b FinStrG mit 1. Jänner 2003 in Kraft und ist auf alle an diesem Tag unerledigten Rechtsmittel anzuwenden.
Bescheide werden gemäß § 56 Abs 2 FinStrG iVm § 97 Abs 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Im Beschwerdefall erfolgte die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides durch die Zustellung am 23. Jänner 2003. Ungeachtet der Datierung des angefochtenen Bescheides mit 15. November 2002 waren das Berufungsverfahren und die Berufung bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides unerledigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, 2003/15/0035).
Somit hätte über die am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufung nicht die belangte Behörde, sondern der unabhängige Finanzsenat zu entscheiden gehabt.
Die belangte Behörde war daher im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des von ihr erlassenen Bescheides unzuständig. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 2003/15/0035).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 19. Mai 2005
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003150033.X00Im RIS seit
24.08.2005