Norm
BAO §48a Abs1 litbRechtssatz
Die Offenbarung von Vorbestrafungen wegen Finanzvergehen eines Angestellten einer Wirtschaftstreuhändergesellschaft liegt nicht im zwingenden öffentlichen Interesse - welche aus der Rechtsordnung ableitbar sein müßte. Ein einem rechtskundigen Finanzbeamten hierüber unterlaufener Rechtsirrtum vermag diesen nicht zu entschuldigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053232Dokumentnummer
JJR_19830922_OGH0002_0130OS00056_8300000_001