Gründe: Angela E***** wurde von der Anklage, sie habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes F***** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar 1. als Abgabepflichtige für August bis November 2002 in der Höhe von 20.741 Euro und 2. als persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. E***** KEG für Jänner und ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabriele A***** von der Anklage, sie habe in Salzburg als Einzelunternehmerin vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Februar bis Juli 2004 eine Verkürzung von insgesamt 75.775 Euro bewirkt, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, gemäß „§ 259 Z 3 StPO" freigesproc... mehr lesen...
Gründe: Ing. Siegfried F***** wurde von der Anklage, er habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommenssteuer von 110.792,68 Euro dadurch bewirkt, dass er es als ehemaliger Geschäftsführer der Ing. F***** KEG unterlassen habe, für das Jahr 2000 Steuererklärungen einzureichen, in denen der Gewinn aus dem Wechsel der Gewinnermittlu... mehr lesen...
Gründe: Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Doris N***** von der Anklage, sie habe von 1997 bis 1999 "im Finanzamtbereich Wels" als Abgabenverantwortliche der Fa W***** GmbH unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung durch Geltendmachung von 1,404.193 S an Vorsteuern bewirkt, für 1998 zu bewirken versucht, und hierdurch das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung... mehr lesen...
Norm: FinStrG §54 Abs5FinStrG §54 Abs6FinStrG §214StPO §259 Z3StPO §260 Abs1 Z2
Rechtssatz: Spricht das Gericht den Angeklagten "nach § 259 Z 3 StPO" vom Anklagevorwurf frei und bringt es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einen einem verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen subsumierbaren Sachverhalt für möglich und nur aus rechtlichen Gründen nicht für strafbar hält, ist die Finanzstrafbehörde an der... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ettore V***** von der Anklage, er habe in Baden in den Jahren 1996 und 1997 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem gemäß § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen (wissentlich) Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von 1,239.990 S bewirkt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Angeklagte habe die subjektive Tatseite nicht verwirklicht und fahrlässige Begehung sei "nicht strafbar". Mit dem a... mehr lesen...
Norm: FinStrG §54 Abs6FinStrG §214StPO §259 Z3
Rechtssatz: Eine die Finanzstrafbehörde bindende rechtliche Vorprüfung des angenommenen oder zumindest für möglich gehaltenen Sachverhaltes durch das Strafgericht, das Verhalten des Angeklagten sei auch finanzstrafbehördlich "nicht strafbar", sieht das FinStrG nicht vor. Entscheidungstexte 13 Os 72/00 Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 ... mehr lesen...