Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid fällte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer folgenden Spruch: "Helmut Denk ist schuldig, er hat als Leiter der Zollabteilung der Firma ÖSTERREICHISCHE UNILEVER GESELLSCHAFT MBH, Wien, in der Zeit vom 20. Mai 1992 bis Juni 1993 in 930 Fällen in fahrlässiger Weise dadurch, dass er sich nicht vergewisserte, ob die von ihm der Einkaufsabteilung der Firma Österreichische U... mehr lesen...
Bezüglich des zum Teil identen Sachverhaltes und der bisherigen Verfahrensabläufe wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1987, Zl. 87/16/0035, und vom 8. Feber 1990, Zl. 89/16/0044, verwiesen. Mit dem erstgenannten, die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde vom 16. Jänner 1987, mit dem die Zollschuld kraft Gesetzes hinsichtlich der vom Schuldspruch 2. erfaßten Damenarmban... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/02 Zollgesetz
Norm: FinStrG §138 Abs2 lita;FinStrG §35 Abs3;ZollG 1988 §93 Z10;
Rechtssatz: Ausf zur erforderlichen Konkretisierung der Tat durch genaue Angabe der Tatzeit (vorgeworfenes Delikt: Hinterziehung von Eingangsabgaben gem § 35 Abs 3 FinStrG durch Verstoß gegen § 93 Abs 10 ZollG 1988). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid entschied die Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. Juli 1985 betreffend Finanzvergehen wie folgt: "Der Berufung wird teilweise stattgegeben. N, geboren am 15. Oktober 1939 in X, kanadischer Staatsangehöriger, Geschäftsmann, wo... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §35 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990, 369;
Rechtssatz: Beim Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs 3 FinStrG ist das Tatbestandsmerkmal der Abgabenverkürzung nicht nur dann verwirklicht, wenn eine Abgabe überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)24/01 Strafgesetzbuch32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: ABGB §1313a;FinStrG §35 Abs2;FinStrG §35 Abs3;FinStrG §36 Abs2;StGB; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 282;
Rechtssatz: Die persönliche Begehung einer Tat und die Verantwortung für fremdes Handeln stellen völlig verschiedene Verhaltenstypen dar. Das Verschulden eines Er... mehr lesen...