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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1313a;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 282;Rechtssatz
Die persönliche Begehung einer Tat und die Verantwortung für fremdes Handeln stellen völlig verschiedene Verhaltenstypen dar. Das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wird strafrechtlich im Unterschied zum Zivilrecht (§ 1313a ABGB) nicht als Verschulden des Auftraggebers gewertet. Wer als Angestellter vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabenverkürzung für den Dienstgeber bewirkt, erfüllt somit selbst den Tatbestand der Abgabenverkürzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160185.X06Im RIS seit
14.12.1989