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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §35 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des H D in W, vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des Berufungssenates II bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 22. Juni 1999, GZ. RV 61/1-6/98, betreffend Bestrafung wegen fahrlässiger Verkürzung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid fällte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer folgenden Spruch:
"Helmut Denk ist schuldig,
er hat als Leiter der Zollabteilung der Firma ÖSTERREICHISCHE UNILEVER GESELLSCHAFT MBH, Wien, in der Zeit vom 20. Mai 1992 bis Juni 1993 in 930 Fällen in fahrlässiger Weise dadurch, dass er sich nicht vergewisserte, ob die von ihm der Einkaufsabteilung der Firma Österreichische Unilever Gesellschaft mbH, Wien, erteilte Auskunft, auf Rechnungen der Firmen Gottfried Friedrichs Gesellschaft mbH und Christian Goedeken jr. Gesellschaft mbH, Hamburg, bis DM 10.000,-- könnten Warenursprungserklärungen vom Exporteur selbst abgegeben werden, auf Grund welcher Auskunft von der Einkaufsabteilung der Firma Österreichische Unilever Gesellschaft mbH, Wien, die Anweisung an die genannten deutschen Firmen erging, Rechnungen auszustellen, in denen die Ware "Räucherlachs" unrichtigerweise ein norwegischer Ursprung bescheinigt wurde, richtig umgesetzt worden war, dazu beigetragen, dass norwegischer Lachs, der vor der Einfuhr nach Österreich zunächst bei den genannten deutschen Firmen filetiert, geschnitten, pariert (gehäutet), geräuchert und schließlich vakuumverpackt worden war, anlässlich der anschließenden Einfuhrabfertigungen in das österreichische Zollgebiet von den Zollämtern Klagenfurt, Innsbruck, Salzburg und Wien ohne Vorschreibung des Zolls und daher um einen ATS 72.756,-- zu niedrig festgesetzten Abgabenbetrag ausgefolgt wurde."
Dabei ging die belangte Behörde betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers u.a. von folgenden Feststellungen aus:
"Als Leiter der Zollabteilung der Firma Österreichische Unilever Gesellschaft mbH, Wien, hatte er u.a. Zollbegünstigungsmöglichkeiten zu Gunsten des Unternehmens wahrzunehmen; darüber hinaus gehörte es zu seinen Aufgaben, die vom Unternehmen importierten und dann weiter veräußerten Waren einzustufen bzw. zu klassifizieren, wobei die Wahrnehmung der erwähnten Begünstigungen und die Einstufungen bzw. Klassifizierungen dem Unternehmen als Kalkulationsbasis für die Preisgestaltung dienten. In seiner Funktion als Leiter der Zollabteilung konnte bzw. durfte er zwar mit Lieferanten des Unternehmens keine unmittelbaren Vereinbarungen treffen, er hatte auch gegenüber den Einkaufsabteilungen keinerlei Weisungsrecht, die Vereinbarungen mit Dritten wurden jedoch von den Einkaufsabteilungen getroffen, nachdem ihnen der Beschuldigte sein erwähntes "Know how" zur Verfügung gestellt hatte. Seine Aufgabe war es dabei u.a. auch, dafür Sorge zu tragen, dass bei den Importen Eingangsabgabenbegünstigungen von den Einkaufsabteilungen auch tatsächlich wahrgenommen wurden.
Albert Trybus war Leiter einer dieser Einkaufsabteilungen, wobei er u.a. auch für den Einkauf von Fischen zuständig war. Dabei war einer der Importartikel, die die Firma Österreichische Unilever Gesellschaft mbH, Wien, vornahm, norwegischer Räucherlachs, der zwar in Norwegen gefangen bzw. gezüchtet wurde, in weiterer Folge jedoch völlig unbearbeitet nach Deutschland zu den Firmen Gottfried Friedrichs Gesellschaft mbH und Christian Goedeken jr. Gesellschaft mbH, jeweils Sitz in Hamburg, geliefert und dort filetiert, geschnitten, pariert (gehäutet), geräuchert und vakuumverpackt wurde. In diesem Zustand wurde er dann von den beiden deutschen Unternehmen nach Österreich exportiert. Der Räucherlachs war dabei für die Firma Nordsee, ein Tochterunternehmen der Firma Österreichische Unilever Gesellschaft mbH, Wien, bestimmt.
Diese Exporte von Deutschland nach Österreich erfolgten dabei zunächst unter Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1, auf denen der Exporteur die Ware zu beschreiben hatte. Auf Grund dieser Warenverkehrsbezeichnungen wurde dann jeweils im Rahmen einer Hausbeschau von den österreichischen Zollbehörden überprüft, welchen Ursprungs die exportierten bzw. importierten Waren tatsächlich waren. Dabei bestand bereits seit 1987 die Möglichkeit der Wahrnahme von Eingangsabgabenbegünstigungen hinsichtlich Waren, darunter Lachs aus Norwegen, die von einem damaligen EFTA-Land (also etwa Norwegen) über den Weg eines EG-Landes (also etwa Deutschland) in ein weiteres EFTA-Land (also etwa Österreich) geliefert wurden. Grundvoraussetzung für die Wahrnahme von derartigen Eingangsabgabenbegünstigungen war aber, dass die Ware im EG-Land nicht bearbeitet wurde, und zwar abgesehen von geringfügigen Be- und Verarbeitungen, wobei als geringfügig Behandlungen galten, die dazu bestimmt waren, die Ware während des Transportes oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten wie etwa Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen; des Weiteren galt als geringfügig das Auswechseln von Umschließungen das Teilen oder das Zusammenstellen von Packstücken, des Weiteren das einfache Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung.
...
Die Verwendung dieser Warenverkehrsbescheinigungen führte bei der Firma Österreichische Unilever Gesellschaft mbH, Wien, jedoch immer wieder insoferne zu Problemen, als von den österreichischen Zollbehörden Eingangsabgaben vorgeschrieben wurden, wenn die Bescheinigungsformulare im Abgabenverfahren nicht vorgelegt worden sind. Dies führte dann dazu, dass von der Firma Österreichische Unilever Gesellschaft mbH, Wien, Berufungen gegen derartige Abgabenbescheide erhoben werden mussten, was einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erforderte.
Aus diesem Grund teilte der Beschuldigte Anfang der 90er Jahre Albert Trybus mit, dass die Eingangsabgabenbegünstigungen auch dann wahrgenommen werden konnten, wenn die Ursprungserklärungen vom deutschen Exporteur abgegeben werden, was allerdings nur zulässig war, wenn die jeweilige Rechnung über einen Betrag lautete, der DM 10.000,-- nicht überstieg. Im Gegensatz zur Vorgangsweise unter Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 hatten die österreichischen Zollbehörden bei Warenursprungserklärungen von ausländischen Exporteuren nach Österreich - mit Ausnahme der Einleitung eines Verifizierungsverfahrens - keinerlei Möglichkeiten, die Richtigkeit derartiger Ursprungserklärungen zu überprüfen. Auf Grund der Mitteilung bzw. Auskunft des Beschuldigten verfasste Albert Trybus Anfang Juli ein Schreiben, welches am 4. Juli 1990 u.a. sowohl an die Firma Gottfried Friedrichs Gesellschaft mbH als auch an die Firma Christian Goedeken jr. Gesellschaft mbH, jeweils mit Sitz in Hamburg, gefaxt wurde. Dem Beschuldigten war dabei bekannt, dass Albert Trybus auf Grund seiner Mitteilung bzw. Auskunft gegenüber den ausländischen Lieferanten tätig wurde, es ist jedoch nicht feststellbar, dass er das von Albert Trybus verfasste Schreiben selbst konzipiert oder vor dessen Absendung zu Gesicht bekommen hätte. Dieses Schreiben lautete wie folgt:
'betrifft: neue zollbestimmung für österreich" bei waren aus norwegen (efta) gibt es in zukunft
zolländerungen, diese neue bestimmung gilt auch für rohwaren, welche norweg. ursprung haben und in eg-Ländern veredelt werden.
einige auflagen sind jedoch zu beachten:
1. der wert einer rechnung (nur für norweg. Ware) darf nicht mehr als 10.000,-- dm betragen. wir bitten daher vor überschreitung dieses wertes um ausstellung einer zweiten rechnung (zb: eine rechnung dm 9.000,-- und eine rechnung dm 6.000,--)
2. es soll nur norwegische ware auf einer rechnung verrechnet werden. also alle anderen waren bzw. artikel (nicht norw. Ware) auf eine separate rechnung.
3. auf jeder rechnung muss eine erklärung über waren-ursprung stehen wie folgt:
der unterzeichner, ausführer der ware, auf die sich diese handelsrechnung bezieht, erklärt, dass diese waren, soweit nichts anderes angegeben, die voraussetzungen für die erlangung der ursprungseigenschaften im präverenzbegünstigten warenverkehr mit österreich erfüllen und dass das ursprungsland der waren norwegen ist.
........................
ort/datum unterschrift (original-keine kopie)
unter der unterschrift muss zusätzlich
der volle name der person leserlich
angegeben werden, die die erklärung
unterzeichnet.
wir bitten ab sofort, d.h. ab wagon-abgang samstag 7.7.90, nur mehr die warenbegleitrechnungen (betreffend norw. waren) in oben genannter form auszustellen, bei nichteinhaltung werden wir die mehrkosten (höhere zölle) leider an sie weiterverrechnen müssen. wir danken für eine genaue einhaltung.'
Auf Grund dieses Schreibens stellten die beiden bereits mehrfach erwähnten deutschen Unternehmen jedenfalls ab 20. Mai 1992 Rechnungen samt Ursprungserklärungen aus, die den genannten Bedingungen entsprachen, wobei sich in insgesamt zumindest 930 Fällen bis Juni 1993 diese Rechnungen samt Ursprungserkärungen auf norwegischen Lachs bezogen, der erst in Deutschland filetiert, geschnitten, pariert (gehäutet), geräuchert und schließlich vakuumverpackt worden war. Dadurch wurden anlässlich der Einfuhr dieser Waren in das österreichische Zollgebiet insgesamt ATS 72.756,-- an Abgaben zu wenig festgesetzt.
Der Beschuldigte verfügte und verfügt über Ausbildung und Kenntnisse in Warenkunde, dem Beschuldigten war auch bekannt, dass norwegischer Lachs, der erst in Deutschland filetiert, geschnitten, pariert, geräuchert und vakuumverpackt wird, nicht mehr den zollrechtlichen Ursprung Norwegen trägt, der Beschuldigte war allerdings der Auffassung, dass in Norwegen bereits filetierter, geschnittener und parierter Lachs, der erst in Deutschland geräuchert und vakuumverpackt wird, durchaus als norwegischer Lachs bezeichnet werden durfte, weil er der Meinung gewesen ist, Räuchern und Verpacken wären lediglich geringfügige Be- und Verarbeitungen. Es kann nicht festgestellt werden, ob dem Beschuldigten die tatsächliche Abfolge der beschriebenen Bearbeitungsvorgänge im Einzelnen bekannt gewesen ist, er holte sich jedoch auch keinerlei Erkundigungen betreffend diese Verarbeitungsvorgänge ein. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihm auf Grund einer mündlichen Auskunft durch das Bundesministerium für Finanzen mitgeteilt wurde, der norwegische Lachs würde weiterhin die Ursprungsbezeichnung Norwegen tragen können, wenn er in Deutschland lediglich geräuchert und verpackt wird. Das letztlich nach Österreich importierte Produkt "Räucherlachs" war dem Beschuldigten bekannt, er hat es auch in Augenschein genommen, sodass er auch gesehen hat, dass der Lachs nicht nur geräuchert und verpackt, sondern auch filetiert, geschnitten und pariert war.
Dem Beschuldigten ist nach seinem Gespräch mit Albert Trybus, welches letztlich zur Verfassung des bereits erwähnten Schreibens Anfang Juli 1990 geführt hat, aufgefallen, dass nunmehr (ausschließlich oder in erheblichem Ausmaß) Rechnungen betreffend norwegischen Rohlachs mit einer Rechnungssumme unter DM 10.000,-- und einer Ursprungsbestätigung "Norwegen" einlangten. Der Beschuldigte hat sich auch in weiterer Folge nicht darum gekümmert, ob diese Rechnungen nunmehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen oder nicht".
Auf Grund dieser Feststellungen lastete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit an, weil es seine Aufgabe gewesen wäre, zu überprüfen, ob seine Auskünfte auch richtig umgesetzt wurden. Es wäre seine Pflicht gewesen, sich über die diesbezüglichen Verarbeitungsvorgänge zu informieren, zumindest aber dafür Sorge zu tragen, dass Albert Trybus den deutschen Lieferanten die näheren Umstände und Voraussetzungen mitteilt. Der Beschwerdeführer hätte zumindest stichprobenartig die Richtigkeit der Rechnungen der deutschen Exporteure überprüfen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, nicht bestraft zu werden.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und eine Eingabe der belangten Behörde vor, in der auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 36 Abs. 2 FinStrG lautet:
"(2) Der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten fahrlässig begeht."
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will."
Mit Rücksicht darauf, dass die belangte Behörde selbst von der Feststellung ausging,
-
dass der Beschwerdeführer dem Leiter der Einkaufsabteilung Trybus nur mitteilte, "dass die Eingangsabgabenbegünstigungen auch dann wahrgenommen werden konnten, wenn die Ursprungserklärungen vom deutschen Exporteur abgegeben werden, was allerdings nur zulässig war, wenn die jeweilige Rechnung über einen Betrag lautete, der DM 10.000,-- nicht überstieg";
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dass der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis der Bearbeitungsvorgänge im Einzelnen war;
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dass der Beschwerdeführer der Auffassung war, der Lachs sei bereits in Norwegen filetiert, geschnitten und pariert, dagegen in Deutschland nur geräuchert und verpackt worden und
-
dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beschwerdeführer seitens des BM für Finanzen mitgeteilt worden war, norwegischer Lachs sei weiterhin norwegischen Ursprungs, wenn er in Deutschland nur geräuchert und verpackt werde,
kann der Vorwurf einer Sorgfaltsverletzung nicht aufrecht erhalten werden. Die belangte Behörde hat im gegeben Zusammenhang die zu Lasten des Beschwerdeführers angenommene Sorgfaltspflicht überspannt und bereits dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.
Dazu kommt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides, insoweit er davon ausgeht, die Auskunft des Beschwerdeführers hätte dazu geführt, dass an die deutschen Firmen die Anweisung erging, unrichtige Rechnungen auszustellen, durch die getroffenen Feststellungen nicht gedeckt ist. Der von der belangten Behörde festgestellte (oben wiedergegebene) Wortlaut des betreffenden Schreibens enthielt nämlich keineswegs die Anweisung, unrichtige Ursprungszeugnisse auszustellen.
Der Beschwerdeführer musste in Ermangelung einschlägiger Anhaltspunkte weder damit rechnen, dass die deutschen Exporteure rechtswidrig unrichtige Ursprungserklärungen abgeben werden, noch musste er die Waren (auch nicht stichprobenweise) in Richtung auf ihre Übereinstimmung mit den in den Rechnungen enthaltenen Erklärungen überprüfen.
Ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdeargumente ist daher entbehrlich.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 41671994.
Wien, am 28. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160317.X00Im RIS seit
23.01.2001