RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0044

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 369;

Rechtssatz

Beim Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs 3 FinStrG ist das Tatbestandsmerkmal der Abgabenverkürzung nicht nur dann verwirklicht, wenn eine Abgabe überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Abgabengläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf nach dem G Anspruch hatte (Hinweis E 15.11.1968, 651/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160044.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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