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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs3;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 369;Rechtssatz
Beim Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs 3 FinStrG ist das Tatbestandsmerkmal der Abgabenverkürzung nicht nur dann verwirklicht, wenn eine Abgabe überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Abgabengläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf nach dem G Anspruch hatte (Hinweis E 15.11.1968, 651/68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160044.X02Im RIS seit
25.01.2001