Norm: FinStrG §29 Abs3 litb
Rechtssatz: Entdeckt ist eine Tat erst dann, wenn sich ein Verdacht soweit verdichtet hat, daß bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist. Solange ein objektiv erfaßbares und tatsächlich wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluß auf ein im Finanzstrafgesetz vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere Deutungsmöglichkeiten offe... mehr lesen...
Norm: FinStrG §28 Abs3
Rechtssatz: Von einer Tatbegehung im Rahmen dienstlicher Obliegenheiten kann nur gesprochen werden, wenn das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers, sieht man von der Rechtswidrigkeit im konkreten Fall ab, an sich in seinen ihm vertraglich oder faktisch eingeräumten Zuständigkeitsbereich fällt. Entscheidungstexte 11 Os 157/81 Entscheidungstext OGH 27.01.19... mehr lesen...
Norm: FinStrG aF §28 Abs1FinStrG aF §28 Abs3
Rechtssatz: Die Haftung nach § 28 Abs 3 FinStrG ist als bloße Ausfallshaftung (§ 28 Abs 9 FinStrG aF jetzt Abs 7) gegenüber der Mithaftung nach § 28 Abs 1 FinStrG für den Haftungsbeteiligten günstiger. Entscheidungstexte 9 Os 143/76 Entscheidungstext OGH 22.11.1977 9 Os 143/76 Veröff: SSt 48/86 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §28 Abs2FinStrG §28 Abs3FinStrG §28 Abs7
Rechtssatz: Die in den Abs 2 und 3 des § 28 FinStrG normierte Haftung des Dienstgebers für Geldstrafen und Wertersätze, die einem Dienstnehmer wegen eines im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten begangenen Finanzvergehens auferlegt werden, ist gemäß dem § 28 Abs 7 FinStrG nur eine subsidiäre und darf daher nur in Anspruch genommen werden, wenn die Geldstrafe oder die Wertersätze aus de... mehr lesen...