Norm
FinStrG §28 Abs2Rechtssatz
Die in den Abs 2 und 3 des § 28 FinStrG normierte Haftung des Dienstgebers für Geldstrafen und Wertersätze, die einem Dienstnehmer wegen eines im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten begangenen Finanzvergehens auferlegt werden, ist gemäß dem § 28 Abs 7 FinStrG nur eine subsidiäre und darf daher nur in Anspruch genommen werden, wenn die Geldstrafe oder die Wertersätze aus dem beweglichen Vermögen des Bestraften nicht eingebracht werden können oder Einbringungsmaßnahmen bei ihm offenkundig aussichtlos sind. Eine Haftung des Dienstgebers zur ungeteilten Hand mit dem Dienstnehmer ist daher nicht auszusprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086216Dokumentnummer
JJR_19721005_OGH0002_0120OS00125_7200000_003