Norm
FinStrG §28 Abs3Rechtssatz
Von einer Tatbegehung im Rahmen dienstlicher Obliegenheiten kann nur gesprochen werden, wenn das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers, sieht man von der Rechtswidrigkeit im konkreten Fall ab, an sich in seinen ihm vertraglich oder faktisch eingeräumten Zuständigkeitsbereich fällt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086219Dokumentnummer
JJR_19820127_OGH0002_0110OS00157_8100000_004