RS OGH 1982/1/27 11Os157/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1982
beobachten
merken

Norm

FinStrG §28 Abs3

Rechtssatz

Von einer Tatbegehung im Rahmen dienstlicher Obliegenheiten kann nur gesprochen werden, wenn das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers, sieht man von der Rechtswidrigkeit im konkreten Fall ab, an sich in seinen ihm vertraglich oder faktisch eingeräumten Zuständigkeitsbereich fällt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086219

Dokumentnummer

JJR_19820127_OGH0002_0110OS00157_8100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten