Norm
FinStrG §29 Abs3 litbRechtssatz
Entdeckt ist eine Tat erst dann, wenn sich ein Verdacht soweit verdichtet hat, daß bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist. Solange ein objektiv erfaßbares und tatsächlich wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluß auf ein im Finanzstrafgesetz vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere Deutungsmöglichkeiten offen sind, ist die Tat noch nicht einmal teilweise entdeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110683Im RIS seit
24.09.1998Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012