RS OGH 1998/8/25 11Os41/98

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Norm

FinStrG §29 Abs3 litb

Rechtssatz

Entdeckt ist eine Tat erst dann, wenn sich ein Verdacht soweit verdichtet hat, daß bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist. Solange ein objektiv erfaßbares und tatsächlich wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluß auf ein im Finanzstrafgesetz vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere Deutungsmöglichkeiten offen sind, ist die Tat noch nicht einmal teilweise entdeckt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110683

Im RIS seit

24.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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