Norm: FinStrG §25 Abs3
Rechtssatz: Der Strafausschließungsgrund nach § 42 StGB gilt zwar gemäß § 25 Abs 3 FinStrG für Finanzvergehen, die vom Gericht zu ahnden sind, ist aber wohl auf jene Finanzstrafsachen mit Bagatellcharakter gemünzt, die nur zufolge sachlicher Konnexität (§ 53 Abs 4 FinStrG) in die Zuständigkeit des Gerichts fallen. Entscheidungstexte 14 Os 136/92 Entscheidungste... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde die Angeklagte Heidelinde L*** - in einem auf Grund der Konnexitätsbestimmung des § 53 Abs. 4 FinStrG (idF vor der FinStrGNov 1985) gegen sie eingeleiteten gerichtlichen Finanzstrafverfahren - des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil sie in Leoben fahrlässig Sachen, hinsichtlich welcher von Hüseyin I*** ein Schmuggel begangen worden war, gekauft hat, und zwar 1. im... mehr lesen...
Gründe: I./ Mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 25. November 1982, GZ 6 Vr 771/82-8, wurde der am 14. September 1940 geborene Landwirt Alfred A - abweichend vom Anklagevorwurf, welcher ihm das Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG anlastete - des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er in der Zeit von Anfang 1979... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 19. August 1941 geborene Landwirtin Lidwina A von der gegen sie erhobenen Anklage, sie habe in der Zeit von Jänner 1978 bis Dezember 1980 in St. Willibald Eisenpräparate im Wert von S 9.000,--, hinsichtlich welcher von Unbekannten ein Schmuggel und eine Verkürzung von Eingangsabgaben begangen wurde, gekauft und habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG begangen, gemäß § 259 Z 4 StPO freigespro... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 31. Jänner 1941 geborene Landwirtin Elisabeth A von der gegen sie erhobenen Anklage, sie habe in der Zeit von 1979 bis 1981 in Messenbach, Gemeinde Lambrechten, vorsätzlich veterinärmedizinische Präparate, nämlich Eisen- und Wurmmittel im Gesamtwert von etwa 10.000 S, die von einem Unbekannten aus der Bundesrepublik Deutschland ins Inland geschmuggelt worden waren, somit Sachen, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen des gewerbsmäßi... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 3.November 1941 geborene Landwirtin Maria A von der gegen sie erhobenen Anklage, sie habe in der Zeit von Herbst 1977 bis Dezember 1980 in Enzenkirchen veterinärmedizinische Produkte, nämlich Eisenpräparate im Wert von 7.660 S, hinsichtlich welcher von Unbekannten ein Schmuggel und eine Verkürzung von Eingangsabgaben begangen wurde, gekauft und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. began... mehr lesen...
Norm: FinStrG §25 Abs3StGB §42
Rechtssatz: Unbewußte Fahrlässigkeit (= geringe Schuld) und ein Verkürzungsbetrag von weniger als dreitausend Schilling (= unbedeutende Folgen der Tat) rechtfertigen mangelnde Strafwürdigkeit der Abgabenhehlerei auch bei mehrjähriger Deliquenz (kein Strafbedürfnis aus Gründen der Spezialprävention im Hinblick auf die unbewußte Fahrlässigkeit). Entscheidungstexte ... mehr lesen...