Norm
FinStrG §25 Abs3Rechtssatz
Unbewußte Fahrlässigkeit (= geringe Schuld) und ein Verkürzungsbetrag
von weniger als dreitausend Schilling (= unbedeutende Folgen der Tat)
rechtfertigen mangelnde Strafwürdigkeit der Abgabenhehlerei auch bei mehrjähriger Deliquenz (kein Strafbedürfnis aus Gründen der Spezialprävention im Hinblick auf die unbewußte Fahrlässigkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086360Dokumentnummer
JJR_19830525_OGH0002_0110OS00037_8300000_001