Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Mai 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Eier als Schriftführers in der Strafsache gegen Maria A wegen des Vergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengerichtes vom 29. Oktober 1982, GZ. 7 Vr 774/82-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 3.November 1941 geborene Landwirtin Maria A von der gegen sie erhobenen Anklage, sie habe in der Zeit von Herbst 1977
bis Dezember 1980 in Enzenkirchen veterinärmedizinische Produkte, nämlich Eisenpräparate im Wert von 7.660 S, hinsichtlich welcher von Unbekannten ein Schmuggel und eine Verkürzung von Eingangsabgaben begangen wurde, gekauft und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. begangen, gemäß dem § 259 Z. 4 StPO. freigesprochen.
Das nach der Aktenlage (S. 5) gemäß dem § 53 Abs. 4 FinStrG. für die Durchführung des Verfahrens zuständige Erstgericht ging bei seiner Entscheidung - abweichend vom Anklagevorwurf - davon aus, daß die Angeklagte nicht mit (bedingtem) Vorsatz, sondern bloß mit der Schuldform der unbewußten Fahrlässigkeit gehandelt habe. Es erachtete die Voraussetzungen des § 42 StGB. für gegeben und gelangte dementsprechend zu einem Freispruch nach dem § 259 Z. 4 StPO.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9
lit. b (inhaltlich überdies auf den der Z. 5) des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Soweit die Anklagebehörde zunächst die 'Rechtsansicht' des Erstgerichtes bekämpft, die Angeklagte habe nicht vorsätzlich, sondern nur (unbewußt) fahrlässig gehandelt, bringt sie den geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern sucht der Sache nach in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und die zur subjektiven Tatseite getroffenen Tatsachenfeststellungen anzufechten. Dem in diesem Zusammenhang inhaltlich einen Begründungsmangel im Sinn der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. relevierenden Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe sich 'kaum' mit der Zeugenaussage des erhebenden Beamten Insp. B auseinandergesetzt, sondern praktisch kommentarlos die diesbezüglich leugnende Verantwortung der Angeklagten seinen Feststellungen zugrundegelegt, kann nicht beigepflichtet werden, weil der Schöffensenat ohnehin auch zur Aussage des erwähnten Zeugen hinreichend Stellung nahm (S. 63) und in freier Beweiswürdigung ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zur Feststellung gelangte, daß die Angeklagte sich (fahrlässigerweise) keine Gedanken über die Herkunft der Produkte gemacht hatte. Die Staatsanwaltschaft ist aber auch nicht im Recht, wenn sie die Voraussetzungen des § 42 StGB. nicht für gegeben hält. Denn wie das Erstgericht zutreffend darlegt, ist die Schuld der Angeklagten im Hinblick darauf, daß sie nur mit unbewußter Fahrlässigkeit handelte, gering (§ 42 Abs. 1 Z. 1 StGB.), woran der Meinung der Anklagebehörde zuwider auch der Umstand nichts zu ändern vermag, daß sich der Ankauf der Produkte auf einen längeren Zeitraum verteilte.
Zutreffend wurde vom Erstgericht ferner die Ansicht vertreten, daß die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog (§ 42 Abs. 1 Z. 2 StGB.), zumal der strafbestimmende Wert (Verkürzungsbetrag) selbst dann weniger als 3.000 S betragen würde (S. 16), wenn man vom Wert aller von der Angeklagten in diesem Zusammenhang von ihrem Gewährsmann Walter C gekauften Waren ausginge, obschon darin nach den getroffenen Feststellungen auch der Preis für - nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildende - Waschmittel enthalten war, wodurch sich der tatsächliche Verkürzungsbetrag jedenfalls noch verringert. Der im Zusammenhalt mit der Frage der Folgen der Tat erhobene Beschwerdeeinwand, daß die von der Angeklagten sicherlich unsachgemäß behandelten Tiere (an welche die Präparate verfüttert wurden) den Konsumenten zugeführt worden seien, die somit Fleisch zu sich genommen hätten, das von veterinärmedizinisch unve sorgten Tieren stammte, beruht auf hypothetischen Grundlagen und findet in der Aktenlage keine Deckung. Vom geringen Schuldgehalt der Tat, dem bisherigen untadeligen Wandel der Angeklagten und der relativ geringen Höhe des Verkürzungsbetrages abgesehen erscheint eine Bestrafung auch nicht geboten, um die Angeklagte selbst von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 42 Abs. 1 Z. 3 StGB.). Aus der Verübung der inkriminierten Handlungen mehrerer Jahre hindurch zu schließen, daß die Angeklagte eine gegenüber rechtlich geschützten Werten offensichtlich gleichgültige Einstellung an den Tag gelegt habe, ist der Meinung der Anklagebehörde zuwider im Hinblick auf das Handeln mit unbewußter Fahrlässigkeit nicht angebracht. Daß schließlich - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde weiter ausführt -
beim Kreisgericht Wels gegen den gesondert verfolgten Walter C ein Strafverfahren anhängig ist, in welchem dem Beschuldigten vorgeworfen wird, einen schwungvollen Handel mit veterinärmedizinischen Präparaten betrieben zu haben, bildet zwar gemäß dem § 53 Abs. 4 FinStrG. die Grundlage für die gerichtliche Zuständigkeit zur Durchführung auch des gegenständlichen Strafverfahrens gegen Maria A, welche die Waren von Walter C kaufte, gibt aber keinen hinreichenden Anlaß, aus Erwägungen der Generalprävention auch die Verhängung einer Strafe über die Angeklagte geboten erscheinen zu lassen.
Ohne Rechtsirrtum billigte das Erstgericht sohin der Angeklagten Maria A mangelnde Strafwürdigkeit der Tat im Sinn des § 42 StGB. zu und sprach sie gemäß dem § 259 Z. 4 StPO. zutreffend von der gegen sie erhobenen Anklage frei (vgl. § 25 Abs. 3 FinStrG.).
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war demnach zu verwerfen.
Anmerkung
E04205European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00037.83.0525.000Dokumentnummer
JJT_19830525_OGH0002_0110OS00037_8300000_000