Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Zdzislaw P*****, Marek M***** und Pawel P***** (dieser als Beitragstäter nach § 11 dritter Fall FinStrG) des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG, Zdzislaw P***** unter den erschwerenden Umständen gewerbsmäßiger Begehung nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG, schuldig erkannt. Danach haben (1) Zdzislaw P***** und Marek M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 2. Dezember 2008 in Schwechat eingangsabg... mehr lesen...
Norm: FinStrG §241StPO §390a
Rechtssatz: Zufolge der (hier im Verhältnis zu § 390a StPO) Sonderregelung des § 241 FinStrG haben Haftungsbeteiligte im Rechtsmittelverfahren allein die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels, die ohne ihr Einschreiten nicht entstanden wären, zu ersetzen. Entscheidungstexte 13 Os 119/96 Entscheidungstext OGH 05.03.1997 13 Os 119/96 ... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Urteil wurden elf Videokassetten gemäß § 4 Abs 1 PornG. im selbständigen Verfahren für verfallen erklärt. Inhaltlich der Urteilsgründe hatte die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Firma D***, Film- und Videoclub, diese Kassetten in gewinnsüchtiger Absicht nach Österreich zur Fa. M*** Ton- und BildträgervertriebsGes.m.H. zwecks Weiterverbreitung gesandt, wo sie im Zolleigenlager des Spediteurs besch... mehr lesen...
Norm: FinStrG §241MedienG §33 Abs5PornG §4StPO §389StPO §390a
Rechtssatz: Im selbständigen Verfahren (hier nach § 4 PornG) wird niemand "schuldig erkannt", weshalb ein Kostenausspruch entfallen muß. Sondervorschriften (etwa § 241 FinStrG, § 33 Abs 5 MedG) vermögen an diesem aus dem klaren Wortlaut des § 389 Abs 1 StPO gewonnenen Grundsatz nichts zu ändern (12 Os 93/86). Entscheidungstexte 13 ... mehr lesen...
Gründe: I. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Mai 1983, das außerdem andere, vom gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nicht betroffene Aussprüche enthält, wurden schuldig erkannt: Josef K*** - des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG (A I 1 a, 1 c, 2 und 3) des Vergehens nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG (A II 1 a, 1 c, 2 und 3), und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §28FinStrG §241StPO §390a
Rechtssatz: Bringt in einer Finanzstrafsache ein nicht bevollmächtigter Parteienvertreter für einen Haftungsbeteiligten ein Rechtsmittel ein, das wegen mangelnder Bevollmächtigung zurückgewiesen wird, hat der Haftungsbeteiligte die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens nicht zu ersetzen. Entscheidungstexte 10 Os 36/85 Entscheidungstext OGH 08... mehr lesen...