TE OGH 1985/11/8 10Os36/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.1985
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Wolf als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef K*** und andere wegen des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßig begangenen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG sowie anderer strafbarer Handlungen über die nachfolgend bezeichneten Rechtsmittel, nämlich

a) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Mai 1983, GZ 6 a Vr 3434/82-575:

die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Simon D*** und Peter T*** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes (als Finanzstrafbehörde) bezüglich der Angeklagten K*** und T***; und

b) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1984, GZ 6 a Vr 3434/82-604:

die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten K***, T*** und Adolf M*** sowie der L*** GesmbH als Haftungsbeteiligte und die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie des Zollamtes (als Finanzstrafbehörde) bezüglich der Angeklagten K***, T*** und M***, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tschulik, der Vertreter des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I.Instanz, Dr. F*** und Abt.Insp.W***, des Angeklagten Josef K*** und der Verteidiger Dr.W*** (für K***), Dr.P*** (für T***) und Dr.O*** (für M*** und die Haftungsbeteiligte L*** GesmbH), jedoch in Abwesenheit der übrigen Angeklagten sowie des Verteidigers des Angeklagten D***, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten K***, D*** und T*** sowie der Haftungsbeteiligten L*** GesmbH werden (zur Gänze) verworfen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*** wird teilweise Folge gegeben und das Urteil vom 11.Mai 1984, das im übrigen - insbesondere im Strafausspruch nach § 17 Abs 2 AußHG und nach § 19 Abs 1 lit. a FinStrG (Wertersatz) - unberührt bleibt, im Ausspruch, dieser Angeklagte habe das ihm laut Punkt A I des Schuldspruches zur Last fallende Finanzvergehen des (bandenmäßigen) Schmuggels nach § 35 Abs 1 (§ 38 Abs 1 lit. b) FinStrG überdies in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ferner in der rechtlichen Beurteilung dieses Finanzvergehens als von ihm auch gewerbsmäßig im Sinn des § 38 Abs 1 lit. a FinStrG begangen sowie im ihn betreffenden Strafausspruch nach § 38 Abs 1 FinStrG aufgehoben. Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

Adolf M*** wird für das ihm laut Punkt A I zur Last liegende Finanzvergehen des bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. b FinStrG nach § 38 Abs 1 FinStrG sowie gemäß § 21 Abs 3 und 4 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung des Zollamtes Wien vom 15.Februar 1982, StLNr 46/82, zu einer zusätzlichen Geldstrafe in der Höhe von 3 (drei) Millionen Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt.

Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Im übrigen wird (auch) die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*** verworfen.

Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch nach § 38 Abs 1 FinStrG wird der genannte Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen; im übrigen wird seiner Berufung nicht Folge gegeben.

Den Berufungen der Angeklagten Josef K*** (gegen das Urteil vom 11. Mai 1984) und Peter T*** (gegen beide Urteile) wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß diese Angeklagten - T*** teilweise unter Anwendung des § 295 Abs 1 zweiter Satz StPO - unter Neufassung der gesamten sie betreffenden Strafaussprüche in beiden angefochtenen Urteilen (einschließlich der Aussprüche über die Vorhaftanrechnung) wie folgt verurteilt werden:

I. Josef K*** -

1. nach § 38 Abs 1 FinStrG sowie gemäß § 21 Abs 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.März 1985, GZ 12 b Vr 9251/84-18, zusätzlich zu einer Geldstrafe in der Höhe von 10 (zehn) Millionen Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 (zehn) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten,

2. nach § 19 Abs 1 und 3 FinStrG zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 10,710.881,13 S, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 (zehn) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und

3. nach § 24 Abs 1 DevG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten;

II. Peter T*** -

1. nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 7 (sieben) Millionen Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit 7 (sieben) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Jahr,

2. nach § 19 Abs 1 und 3 FinStrG zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 5,431.414,17 S, im Falle der Uneinbringlichkeit 5 (fünf) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und

3. nach § 24 Abs 1 DevG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten. Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG und § 43 StGB werden den Angeklagten Josef K*** (§ 43 Abs 2 StGB) und Peter T*** (§ 43 Abs 1 StGB) die über sie verhängten Freiheitsstrafen jeweils unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 23 Abs 4 FinStrG, § 38 Abs 1 StGB wird dem Angeklagten Josef K*** die Vorhaft vom 30.März 1982, 8.10 Uhr, bis zum 6.Mai 1983, 11.15 Uhr, auf sämtliche über ihn verhängten Strafen angerechnet.

Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Josef K*** und Peter T*** nicht Folge gegeben.

Der Berufung des Angeklagten Simon D*** wird nicht Folge gegeben.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer in Ansehung des Angeklagten M*** erhobenen, gegen den Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz gerichteten Berufung auf obige Entscheidung verwiesen, desgleichen das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde mit seiner diesen Angeklagten betreffenden Berufung.

Im übrigen wird den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien nicht Folge gegeben.

Die L*** GesmbH wird mit ihrer Berufung auf obige, die Angeklagten M*** und T*** betreffende Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten K***, M***, T*** und D*** sowie der Haftungsbeteiligten L*** GesmbH auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

I. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Mai 1983, das außerdem andere, vom gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nicht betroffene Aussprüche enthält, wurden schuldig erkannt:

Josef K*** -

des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels

nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG

(A I 1 a, 1 c, 2 und 3)

des Vergehens nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG

(A II 1 a, 1 c, 2 und 3), und

des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 (zweiter und dritter Fall) StGB (C); Peter T*** -

des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels

nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG

(A I 1 a),

des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit. a

FinStrG

(B 2), und

des Vergehens nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG

(A II 1 a); sowie

Simon D*** -

des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit. a

FinStrG

(B 1).

Im folgenden wird der Inhalt des Schuldspruches zusammengefaßt und außerdem nur teilweise, und zwar insofern wiedergegeben, als dieser für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren von Bedeutung ist.

Darnach haben

A) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine

fortlaufende Einnahme zu verschaffen sowie als Mitglieder einer Bande von mindestens drei Personen - die sich zum Schmuggeln verbunden hatten - unter Mitwirkung je eines anderen Bandenmitgliedes (vorsätzlich)

I. eingangsabgabepflichtige Waren unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen und zugleich

II. Waren ohne die nach § 3 AußHG erforderliche Bewilligung eingeführt, und zwar:

1. unter Beteiligung eines unbekannten Verantwortlichen der rumänischen Speditionsfirma R*** in Wien durch Verbringung nachangeführter Waren in den freien Verkehr, indem sie - nach genereller Absprache des Vorgehens - unter Vortäuschung ihrer ordnungsgemäßen Ausfuhr nach Rumänien deren Abtransport aus dem Zollager bewirkten:

a) K*** und T*** gemeinsam mit Josef K***, Peter V***, Gerhard H***, Josef P*** sowie Herbert R***

aa) am 30.April 1981 42.000 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 818.937 S (Faktenbezeichnung laut Schlußbericht des Zollamtes Wien, im folgenden kurz "Faktenbezeichnung": Wien 1a);

bb) zwischen 4. und 10.Juni 1981 18.000 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 350.973 S (Faktenbezeichnung: Wien 2);

cc) zwischen 7. und 18.August 1981 49.980 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 1,144.542 S (Faktenbezeichnung: Wien 3 a und 3 b);

dd) in der Zeit zwischen 7. und 18.August 1981 3.300 Stück Herrennatojacken koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 260.290 S (Faktenbezeichnung: Wien 3 c);

ee) zwischen 7. und 18.August 1981 60.000 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 1,063.385 S (Faktenbezeichnung: Wien 4);

ff) am 7.September 1981 6.700 Stück Herrennatojacken koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 544.143 S (Faktenbezeichnung: Wien 5a);

b)

.......

c)

K*** gemeinsam mit K***, V***, H***, P*** sowie R***

              aa)              zwischen 1. und 7.September 1981 2.010 Stück Herrennatojacken koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 173.157 S (Faktenbezeichnung: Wien 5 b);

              bb)              am 14.Oktober 1981 25.000 Stück Herrenhemden mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 566.152 S (Faktenbezeichnung: Wien 6 a);

              cc)              zwischen 2. und 4.Oktober 1981 2.010 Stück Herrennatojacken koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 163.170 S (Faktenbezeichnung: Wien 6 b);

              dd)              am 14.Oktober 1981 4.700 Stück Herrenbaumwolljeans mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 318.071 S (Faktenbezeichnung: Wien 6 c);

              ee)              am 5.November 1981 2.811 Stück Herrenschnürlsamthosen und

2.862 Stück Damenschnürlsamthosen mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 316.885 S (Faktenbezeichnung: Wien 7 a);

ff) zwischen 19.Oktober und 5.November 1981 14.928 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 465.516 S (Faktenbezeichnung: Wien 7 b);

gg) am 4.November 1981 1.380 Stück Herrennatojacken koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 119.664 S (Faktenbezeichnung: Wien 7 c);

hh) zwischen 12. und 26.November 1981 1.600 Stück Herrennatojacken aus Sri Lanka mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 138.741 S (Faktenbezeichnung: Wien 8 a);

ii) am 18. und 19.November 1981 12.000 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 187.972 S (Faktenbezeichnung: Wien 8 b);

jj) zwischen 12. und 26.November 1981 9.936 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 309.782 S (Faktenbezeichnung: Wien 8 c);

kk) zwischen 4. und 22.Dezember 1981 6.000 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 123.350 S (Faktenbezeichnung: Wien 9a);

ll) zwischen 11. und 22.Dezember 1981 1.180 Stück Herrennatojacken aus Sri Lanka mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 96.271 S (Faktenbezeichnung: Wien 9 b);

mm) am 22.Dezember 1981 820 Stück Herrennatojacken aus Sri Lanka mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 66.900 S (Faktenbezeichnung: Wien 9 c);

nn) zwischen 16. und 21.Dezember 1981 18.144 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 312.973 S (Faktenbezeichnung: Wien 9 d);

oo) am 22.Dezember 1981 2.000 Stück Herrennatojacken aus Sri Lanka mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 163.170 S (Faktenbezeichnung: Wien 9 e);

pp) zwischen 17. und 21.Dezember 1981 12.024 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 207.407 S (Faktenbezeichnung: Wien 9 f);

qq) am 16.März 1982 9.000 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 155.245 S (Faktenbezeichnung: Wien 10 c);

2. K*** gemeinsam mit K***, V***, H***, P*** sowie

R*** durch Verbringung nachangeführter Waren in den freien Verkehr, indem sie diese - nach vorangegangener Absprache - in Wien aus dem Zollager verbrachten und deren ordnungsgemäße Ausfuhr nach Polen vortäuschten,

a) am 4.März 1982 3.600 Stück Kinderlatzhosen und 1.947 Stück Herrenjeans, jeweils aus Hongkong mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 180.864 S (Faktenbezeichnung: Wien 11);

b) am 9.März 1982 24.000 Stück Knabenslips aus Hongkong mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 32.036 S (Faktenbezeichnung: Wien 12);

3. K*** gemeinsam mit K***, V***, H***, P***, R***

sowie einem unbekannten Verantwortlichen der rumänischen Speditionsfirma R*** am 4.April 1982 in Hegyeshalom, indem sie die Verbringung der Waren im Eisenbahnverkehr nach Österreich unter Verschweigung in den Frachtbriefen und sonstigen Transportpapieren sowie deren unentdeckte Entladung aus den Waggons bewirkten,

21.600 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 495.185 S (Faktenbezeichnung: O***);

B) Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde,

1. D*** am 4.März 1982 in Wien an sich gebracht und verhandelt, indem er 3.600 Stück Kinderlatzhosen und 1.947 Stück Herrenjeans, jeweils aus Hongkong, mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 180.864 S aus der zu Punkt A I. 2 a) bezeichneten Tat an- und weiterverkaufte;

2. T*** im Juni 1982 in Wien und Krems-Rehberg an sich gebracht, indem er 21.600 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 495.185 S aus der zu Punkt A) I 3 bezeichneten Tat in Krems-Rehberg, wo die Ware versteckt war, übernahm oder auf seine Veranlassung für sich übernehmen und in ein anderes Versteck nach Wien-Simmering transportieren ließ;

C) 1.-38. K*** in der Zeit zwischen den auf den Urkunden

aufscheinenden Ausstellungsdaten und April 1982 in Wien durch Absprache des Vorgehens, Bereitstellung der Vordrucke und Erwirkung der Aufnahme in die Geschäftsunterlagen der Firma K*** als Grundlage für Abgabenerklärungen und für Beweiszwecke bei Nachforschungen unbekannte Täter mit dem Vorsatz dazu bestimmt, falsche Urkunden, nämlich nachgenannte, auf den Namen der nicht existenten Firma M*** GmbH (mit dem Sitz in Linz) lautende Schriftstücke (Rechnungen, Gutschriften, Zahlungsbestätigungen und Briefe) herzustellen, daß sie im Rechtsverkehr zum Nachweis bestehender Geschäftsbeziehungen und des Abschlusses der in den Urkunden bezeichneten - nach Art und Umfang gleiche Waren wie die geschmuggelten (siehe Punkt A I) betreffenden - Rechtsgeschäfte gebraucht werden, nämlich

17 Rechnungen über diverse Kleidungsstücke,

1 Gutschrift über einen Rechnungsbetrag,

18 Zahlungsbelege über verschiedene Rechnungsbeträge und zwei

Schreiben an die Firma K***, Josef K***.

D) ......

Im Verlaufe der mit diesem Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung wurde infolge Erkrankung des Angeklagten M*** das ihn betreffende Verfahren ausgeschieden, desgleichen jene die Angeklagten K*** und T*** betreffenden Verfahrensteile, welche mit dem Verfahren gegen den Erstgenannten im Konnex standen. Die ausgeschiedenen Verfahren wurden mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.Mai 1984 beendet; mit diesem wurden schuldig erkannt:

Josef K*** -

des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG (A I) und der Vergehen nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG (A II), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (§ 223 Abs 2) StGB (B I), nach § 24 Abs 1 lit. a und b DevG (C) sowie der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 (zweiter und dritter Fall) StGB (B II),

Peter T*** -

des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG (A I) und der Vergehen nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG (A II), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (§ 223 Abs 2) StGB (B I) sowie nach § 24 Abs 1 lit. a und b DevG (C), Adolf M*** -

des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG (A I) und der Vergehen nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG (A II) sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (§ 223 Abs 2) StGB (B I).

Darnach haben

A) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine

fortlaufende Einnahme zu verschaffen sowie als Mitglieder einer Bande von mindestens drei Personen - die sich zum Schmuggeln verbunden hatten - unter Mitwirkung je eines anderen Bandenmitgliedes (vorsätzlich)

I. eingangsabgabepflichtige Waren unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen und zugleich

II. Waren ohne die nach § 3 AußHG erforderliche Bewilligung eingeführt und zwar

1. K***, M*** und T*** unter Beteiligung des gemäß § 57 StPO abgesondert verfolgten Edmund E*** in Wien durch Verbringung nachangeführter Mengen von Hemden koreanischen Ursprungs in den freien Verkehr, indem sie - nach genereller Absprache des Vorgehens, insbesondere hinsichtlich Ankauf, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung - deren Entladung unter widerrechtlicher Entfernung der Zollplomben von den zur Beförderung benützten LKW vor Beendigung und unter Vortäuschung des ordnungsgemäßen Abschlusses des zum Transport nach Österreich gebrauchten gemeinschaftlichen Versandverfahrens (mit Zollversandschein T 1) bewirkten, nämlich

a) am 26.September 1980 36.000 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 573.192 S (Faktenbezeichnung: Chiasso);

b) am 16. oder 17.Oktober 1980 22.800 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 368.210 S (Faktenbezeichnung: Basel 1);

c) am 6.November 1980 30.744 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 507.059 S (Faktenbezeichnung: Basel 2);

d) am 21.Jänner 1981 28.584 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 503.891 S (Faktenbezeichnung: Basel 3);

e) am 28.Jänner 1981 28.368 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 500.143 S (Faktenbezeichnung: Basel 4);

f) am 17.Februar 1981 26.064 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 498.919 S (Faktenbezeichnung: Basel 5);

g) am 27.März 1981 26.430 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 499.255 S (Faktenbezeichnung: Basel 6);

2. K***, M*** und T*** unter Beteiligung eines

unbekannten Verantwortlichen der rumänischen Speditionsfirma R*** in Wien durch Verbringung nachangeführter Waren in den freien Verkehr, indem sie - nach genereller Absprache des Vorgehens - unter Vortäuschung ihrer ordnungsgemäßen Ausfuhr nach Rumänien deren Abtransport aus dem Zollager bewirkten, nämlich zwischen dem 10. und 30. April 1981 5.460 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 100.757 S (Faktenbezeichnung: Wien 1 b);

B)

I. 1.-6. K***, M*** und T*** unter Beteiligung des

gemäß § 57 StPO abgesondert verfolgten Edmund E*** jeweils kurz nach den in den Urkunden aufscheinenden Ausstellungsdaten teils in Basel und teils in Wien falsche öffentliche Urkunden, nämlich in sechs Fällen die auf Ausfertigungen des internationalen Versandscheines T 1 (in verkürzter Form) gesetzten, unter Verwendung eines nachgemachten (Abfertigungs-)Stempels des Zollamtes Wien, Zolleigenlager T 254 und unter Fälschung der Unterschrift eines Zollbeamten hergestellten Stellungsvermerke des Zollamtes Wien als Bestimmungszollstelle durch Übersendung an das Zollamt Basel als Abgangszollstelle im Rechtsverkehr zum Nachweis der ordnungsgemäßen Stellung des Versandscheingutes gebraucht;

B. II. 1.-25. K*** in der Zeit zwischen den auf den Urkunden aufscheinenden Ausstellungsdaten und April 1982 in Wien durch Absprache des Vorgehens, Bereitstellung der Vordrucke und Erwirkung der Aufnahme in die Geschäftsunterlagen der Firma K*** als Grundlage für Abgabenerklärungen und für Beweiszwecke bei Nachforschungen unbekannte Täter mit dem Vorsatz dazu bestimmt, falsche Urkunden, nämlich nachgenannte, auf den Namen der nicht existenten Firma "M*** GmbH" (mit dem Sitz in Innsbruck, später in Linz) lautende Schriftstücke herzustellen, damit sie im Rechtsverkehr zum Nachweis bestehender Geschäftsbeziehungen und des Abschlusses der in den Urkunden bezeichneten, nach Art und Umfang gleiche wie die geschmuggelten Waren betreffenden Rechtsgeschäfte gebraucht werden, nämlich acht Rechnungen über verschiedene Kleidungsstücke, zwei Gutschriften über verschiedene Rechnungsbeträge, zehn Zahlungsbestätigungen über verschiedene Beträge, ein Schreiben an Josef K*** und vier Schreiben an die Firma K***, Josef K***;

C. K*** und T*** allenfalls unmittelbar persönlich, zumindest aber durch Absprache des Vorgehens und Bereitstellung der Geldbeträge, K*** auch durch Übergabe der Geldbeträge an einen Unbekannten als Beitrag zu der durch andere unmittelbar begangenen Taten in der Zeit von April 1981 bis April 1982 in Wien und anderen Orten hinsichtlich eines Betrages von insgesamt 7,222.316,03 S (vorsätzlich)

1. entgegen § 2 DevG und den Bestimmungen der Kundmachung DE 6/71 mit ausländischen Zahlungsmitteln im Wert von jedenfalls zumindest mehr als 50.000 S gehandelt, und zwar durch Einwechseln bei verschiedenen Banken zwecks späterer Einzahlung auf Konten ausländischer Firmen (R***, B***) bei ausländischen Bankinstituten zur (Rück-)Überweisung dieser Beträge (unter dem Titel der Zahlung von Rechnungsbeträgen zur Verdeckung der Schmuggeltätigkeit), und

2. entgegen § 5 DevG und den Bestimmungen der Kundmachung DE 6/71 Werte von insgesamt mehr als 50.000 S, nämlich inländische Zahlungsmittel, durch Mitnahme in die Schweiz ins Ausland gebracht.

Mit dem Urteil vom 6.Mai 1983 wurden verurteilt:

K*** nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 7,5 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten sowie des weiteren nach § 17 Abs 2 AußHG unter Anwendung des § 28 StGB und mit Bedachtnahme auf § 22 (Abs 1) FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von (ebenfalls) vierzehn Monaten;

T*** nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 3,5 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, sowie des weiteren nach § 17 Abs 2 AußHG unter Bedachtnahme auf § 22 FinStrG (und unter gegenstandsloser Anführung der - vermeintlich angewendeten - Bestimmung des § 28 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten;

D*** nach § 37 Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 80.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe.

Sämtliche Freiheitsstrafen wurden unter Bestimmung einer Probezeit von jeweils drei Jahren bedingt nachgesehen und zwar die Freiheitsstrafen wegen Finanzvergehen gemäß § 26 Abs 1 FinStrG, die übrigen Freiheitsstrafen nach § 43 StGB, und zwar bei K*** nach Abs 2, bei T*** nach Abs 1 der zuletzt angeführten

Gesetzesnorm.

Gemäß § 19 Abs 1 lit. a FinStrG wurden nachstehende

Wertersatzstrafen verhängt:

über K*** 7,819.572,93 S, im Falle der Uneinbringlichkeit neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe, über T*** 2,540.105,97 S, im Falle der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie über D*** 40.259,30 S, im Falle der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemäß § 28 Abs 1 FinStrG wurde auf Haftung der L*** GesmbH für die Geld- und Wertersatzstrafe erkannt, die über ihr Organ T*** verhängt worden war.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei K*** als erschwerend den langen Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und als mildernd das reumütige Geständnis, bei T*** als erschwerend den langen Deliktszeitraum und das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd seine bisherige Unbescholtenheit, sowie

bei D*** als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und sein Geständnis vor der Erhebungsbehörde. Bei diesem Angeklagten fand es keinen erschwerenden Umstand.

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1984 wurden verurteilt:

K*** nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 3 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und des weiteren nach § 24 Abs 1 DevG unter Anwendung des § 28 StGB sowie mit Bedachtnahme auf § 22 (Abs 1) FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten;

M*** nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 4 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit sieben Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr sowie des weiteren nach § 17 Abs 2 AußHG unter Anwendung des § 28 StGB sowie mit Bedachtnahme auf § 22 (Abs 1) FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten;

T*** nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 4 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit sieben Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und des weiteren nach § 24 Abs 1 DevG unter Anwendung des § 28 StGB sowie mit Bedachtnahme auf § 22 (Abs 1) FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten.

Die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen wurden gemäß § 26 Abs 1 FinStrG und § 43 Abs 1 StGB jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Nach § 19 Abs 1 lit. a FinStrG wurden K***, M*** und T*** zu Wertersatzstrafen in der Höhe von je 2,891.308,20 S, im Falle der Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß § 28 Abs 1 FinStrG wurde auf Haftung der L*** GesmbH für die Geld- und Wertersatzstrafen, die über ihre Organe M*** und T*** verhängt wurden, erkannt.

In diesem Verfahren wertete das Erstgericht bei K*** als erschwerend den langen Deliktszeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, als mildernd das teilweise Geständnis, und M*** und T*** als erschwerend den langen Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit.

Gegen diese Urteile sind nachstehende Rechtsmittel erhoben worden:

1.) Gegen das Urteil vom 6.Mai 1983 Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Angeklagten D*** und der L*** GesmbH (letztere vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O***);

2.) gegen das Urteil vom 11.Mai 1984 Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten K*** und M***, sowie der L*** GesmbH (letztere vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O***);

Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde hinsichtlich des Angeklagten M***;

3.) gegen beide Urteile Nichtigkeitsbeschwerden sowie Berufungen puncto Schuld und Strafe des Angeklagten T*** und der L*** GesmbH (für letztere durch Rechtsanwalt Dr. P***);

Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde hinsichtlich der Angeklagten K*** und T***.

Von diesen Rechtsmitteln wurden mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 8.Oktober 1985, GZ 10 Os 36/85-7, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen:

Die von Rechtsanwalt Dr. O*** namens der L*** GesmbH gegen das Urteil vom 6.Mai 1983 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, sowie die gegen beide Urteile von Rechtsanwalt Dr. P*** namens der L*** GesmbH erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafen, sowie die Berufungen wegen des Ausspruches über die Schuld des Angeklagten T***.

Über die noch unerledigten Rechtsmittel war demgemäß in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden.

II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Josef K***:

Diese richtet sich lediglich gegen das Urteil vom 11.Mai 1984 und wird auf die Nichtigkeitsgründe nach Z 5, 9 lit. a und b sowie 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützt.

In Ansehung des Vergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels hat sich dieser Angeklagte dahin verantwortet, zeitlich erst ab dem Faktum Basel 4 (A I/ II/ e), sohin ab dem 28.Jänner 1981, an diesen Straftaten "wissentlich und auch in der Absicht, sich ein Einkommen zu verschaffen" (S 428/53. Bd), beteiligt gewesen zu sein, bis dahin, also in bezug auf die Fakten "Chiasso" und "Basel 1 bis 3" (A I/ II 1 a bis d in Verbindung mit B I 1 bis 3, B II 1 bis 6, 11 bis 13, 21 bis 24 des Urteils; Tatzeitraum vom 26. September 1980 bis zum 21.Jänner 1981) aber nur ohne sein Wissen in den Schmuggel involviert gewesen und vom abgesondert verfolgten Edmund E*** als vorsatzloses Werkzeug benützt worden zu sein. Das Schöffengericht hat jedoch demgegenüber als erwiesen angenommen, daß K*** von Anfang an ein Mitinitiator des fortgesetzten Schmuggels gewesen ist und daran bewußt in Kenntnis des Umstandes, daß von der Scheinfirma "M***" fingierte Geschäftsbelege hergestellt würden, mitgewirkt hat. Diesen Ausspruch bekämpft der Beschwerdeführer als unvollständig begründet (Z 5), weil sich das Erstgericht mit seiner Verantwortung nicht genügend auseinandergesetzt und für seine Täterschaft nur Beweise angeführt habe, welche sich auf die späteren Schmuggelfakten beziehen; zudem habe es keine Gründe angegeben, warum es trotz seines Geständnisses in der Mehrzahl der ihm angelasteten Deliktsfälle seiner leugnenden Verantwortung zu den Fakten "Chiasso" und "Basel 1 bis 3" keinen Glauben geschenkt habe.

Dementgegen wird jedoch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf die Verantwortung des Beschwerdeführers durchaus zureichend eingegangen und ausführlich dargetan, welche Umstände dem Schöffengericht die Überzeugung verschafft haben, daß der Ausführung der inkriminierten Tathandlungen eine Absprache zwischen K***, M*** und T*** sowie dem abgesondert

verfolgten E*** über ihr geplantes Zusammenwirken

vorangegangen ist und daß demnach auch K*** schon bei den ersten Schmuggelaktionen als Bandenmitglied tätig war (US 85 bis 91, 96 f.). So hat das Erstgericht insbesondere aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der ersten Schmuggelsendung (26.September 1980) und der Gründung der Firma K*** (1.Oktober 1980), aber auch aus anderen Gründen, den Schluß gezogen, daß diese Firma letztlich zu Schmuggelzwecken gegründet wurde. Es hat neben weiteren Überlegungen vor allem auch erwogen, daß schon ab der zweiten Sendung (am 16. oder 17.Oktober 1980) die Schmuggelware mit ausländischen LKWs in das Lager Wien 19., Weinberggasse, transportiert und in Gegenwart des Angeklagten K*** übernommen wurde, dem auch die Zollversandscheine ausgefolgt wurden, wobei es als erwiesen annahm, daß er es war, der in der Folge deren Verfälschung und Rückmittlung an das Abgangszollamt bewerkstelligte. Hiezu kommt noch die gleichfalls signifikante allgemeine Erwägung, daß schon die Art der gewählten Schmuggelmethode eine Kenntnis jedes am Transport Beteiligten davon, in welcher Weise die Ware dem Zugriff der Behörde entzogen werden sollte, notwendig erscheinen ließ, um das Risiko einer Entdeckung bei der Begehung des Schmuggels abschätzen und begrenzen zu können.

Auf Grund der relevierten Verfahrensergebnisse konnte das Schöffengericht logisch und empirisch fehlerfrei als erwiesen annehmen, daß die Vorgangsweise bei der Verübung des fortgesetzten Schmuggels auch mit K*** von vornherein abgesprochen gewesen ist; mit seinen Hinweisen auf das Fehlen "direkter" Beweise für seine Täterschaft vor dem Faktum "Basel 4" ficht der Beschwerdeführer nur unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Dafür, warum er seine Beteiligung erst ab diesem Faktum zugab, hat das Erstgericht ohnehin eine Erklärung gegeben; sich mit seiner leugnenden Verantwortung in allen Details auseinanderzusetzen, war es nicht verhalten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Ebenfalls zu Unrecht reklamiert dieser Beschwerdeführer eine "Unvollständigkeit, Mangelhaftigkeit und Undeutlichkeit" des Urteils (Z 5) zum Schuldspruch nach § 24 Abs 1 lit. a und b DevG (Faktum C). Den dazu getroffenen Feststellungen zufolge haben die Angeklagten K*** und T*** als Deviseninländer, um das Vortäuschen eines Weiterverkaufs der im Begleitscheinverfahren eingeführten Waren an die Firmen "R***" und "B***" zu ermöglichen, also vorsätzlich, in der Zeit von April 1981 bis April 1982 diesen Firmen einvernehmlich Zahlungsmittel im Wert von insgesamt 7,222.316,03 S zur Verfügung gestellt, wobei jeweils einer von ihnen die Geldbeträge persönlich (ohne Einschaltung von Mittelsmännern) im Inland in Fremdwährung umwechselte und ins Ausland verbrachte, von wo sie zur scheinbaren Bezahlung der in Wahrheit dem Schmuggel zugeführten Waren an die Firma "L***" (zurück-)überwiesen wurden, und zwar im Gegenwert von 1,878.316,03 S für die Waren laut den Fakten "Wien 1 a und 2" sowie im übrigen Gegenwert für jene laut den Fakten "Wien 3a, 3b, 3c, 4 und 5a", jeweils des Urteils vom 6.Mai 1983 (US 91 bis 94).

In Ansehung der Tathandlungen als solchen hat sich das Erstgericht dabei ersichtlich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers gestützt (US 93), der sie gar nicht in Abrede gestellt hat (Band 52, S 483 f.); vom Fehlen einer Begründung (Z 5) kann daher insoweit nicht gesprochen werden. Einer (der Sache nach vermißten) näheren Individualisierung der Tathandlungen aber (Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO) bedurfte es nach Lage des Falles nicht. Soweit sich aber der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dahin verantwortete, überhaupt nicht an eine Strafbarkeit der Ausfuhr von Devisen gedacht zu haben, waren - der Beschwerdeauffassung (Z 5 und Z 9 lit. a, inhaltlich jedoch Z 9 lit. b) zuwider - Feststellungen darüber, ob er sich infolge eines Rechtsirrtums des Unrechts seines damit relevierten Verhaltens nicht bewußt war, entbehrlich. Denn nach § 9 Abs 2 StGB ist ein Rechtsirrtum dem Täter auch dann vorzuwerfen, wenn er sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Nun liegt es aber auf der Hand, daß ein Kaufmann, der sich mit Import- und Exportgeschäften befaßt, verpflichtet ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs und des Verkehrs mit ausländischen Zahlungsmitteln vertraut zu machen. Hat er dies nicht getan, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm mangels entsprechender Ausbildung diese Kenntnisse gefehlt haben. Ein schuldausschließender Rechtsirrtum kommt daher dem Angeklagten K*** in Ansehung des ihm angelasteten Vergehens nach dem Devisengesetz - welchem dem Beschwerdevorbringen zuwider zudem einfache, jedem rechtsgetreuen Menschen auch ohne besondere Schulung klar erkennbare Vorgänge zugrunde lagen - keinesfalls zustatten. Eine Urteilsnichtigkeit nach Z 9 lit. a und Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die mit dem Urteil vom 6.Mai 1983 über ihn verhängten Strafen bei der Strafbemessung im nunmehr angefochtenen Urteil vom 11.Mai 1984 nicht berücksichtigt worden seien, sodaß infolge der Nichtanwendung des § 28 StGB bei "den Strafen" das Höchstmaß erreicht oder "insbesondere" bei den Ersatzfreiheitsstrafen, entgegen § 20 FinStrG sogar überschritten worden sei; der Sache nach releviert der Beschwerdeführer damit die Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB sowie des § 21 Abs 3 FinStrG über die Verhängung von Ersatzstrafen. Hiezu ist vorweg darauf hinzuweisen, daß nach § 22 Abs 1 FinStrG - abweichend von der allgemeinen Regel des § 28 StGB - dann, wenn jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art begangen hat, über die vom Gericht gleichzeitig erkannt wird, die Strafen für die Finanzvergehen (nach Maßgabe des § 21 FinStrG) gesondert von den Strafen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen sind. Eine - darnach gesondert zu überprüfende - vom Beschwerdeführer urgierte Anwendung des § 21 Abs 3 FinStrG bei dem ihm zur Last fallenden Finanzvergehen sowie des § 31 StGB bei seinen übrigen Straftaten - wonach über jemanden, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist und nunmehr wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, nur eine Zusatzstrafe zu verhängen ist und die Summe der Strafen jeweils jene Strafe nicht übersteigen darf, die bei gemeinsamer Aburteilung zulässig wäre - im angefochtenen (späteren) Urteil hätte jedoch zur Voraussetzung gehabt, daß das frühere Urteil zu dieser Zeit bereits rechtskräftig gewesen wäre: da das Urteil vom 6.Mai 1983 von der Staatsanwaltschaft auch hinsichtlich des Angeklagten K*** im gesamten Strafausspruch angefochten worden war, kam die Verhängung von Zusatzstrafen über ihn schon deshalb nicht in Betracht. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, der im übrigen nur in Ansehung der behaupteten Strafrahmenüberschreitung eine Urteilsnichtigkeit (Z 11) - nach dem Vorgesagten zu Unrecht - behauptet, ansonsten hingegen der Sache nach bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung bringt, wird aber in Erledigung der ihn betreffenden Berufungen zu berücksichtigen sein. Verfehlt ist letztlich auch sein Begehren, im Hinblick auf die Aufhebung des § 17 Abs 2 FinStrG (über den Verfall) durch den Verfassungsgerichtshof mit Wirksamkeit vom 30.November 1984 die nach § 19 Abs 1 lit. a FinStrG über ihn verhängte Wertersatzstrafe aus dem Urteil auszuschalten. Die (auch für die Verhängung von Wertersatzstrafen aktuelle) aufgehobene Gesetzesbestimmung war nämlich bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof bestimmten Frist (Art. 140 Abs 5 B-VG) Bestandteil der Rechtsordnung und ist demnach vom Erstgericht zu Recht angewendet worden. (Im übrigen wäre der Ausspruch über die Wertersatzstrafe, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, auch durch die nunmehrige Fassung des § 17 Abs 2 FinStrG laut der am 21.Dezember 1984 kundgemachten FinStrGNov vom 18.Oktober 1984, BGBl. Nr. 532, vollauf gedeckt.)

Rechtliche Beurteilung

III. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Simon D***:

Dieses Rechtsmittel betrifft das Urteil vom 6. Mai 1983; bekämpft wird der Schuldspruch wegen des Vergehens der Abgabenhehlerei (Faktum B 1) aus den Nichtigkeitsgründen nach Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO.

Mit der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer gegen jene Feststellung, wonach er die von der Firma K*** am 4.März 1982 gelieferten Herrenjeans und Kinderlatzhosen auf Grund der Artikelbezeichnung auf den Kartons als jene Ware erkannt hat, die er kurze Zeit vorher vom Zollfreilager unverzollt an den für die Firma R*** aufgetretenen K*** verkauft hatte, und derzufolge er vor allem deswegen die Herkunft der von ihm nichtsdestoweniger übernommenen (und zum Teil sofort weiterveräußerten) Textilien aus einem Schmuggel (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. In der Hauptverhandlung hat er dies bestritten; das Erstgericht folgte jedoch insoweit seiner Verantwortung vor dem Zollamt Wien, mit der er diesbezüglich geständig gewesen war (US 115 bis 117, 143 bis 146). Formelle Begründungsmängel des Urteils vermag der Angeklagte D*** mit seinen Beschwerdeausführungen nicht aufzuzeigen. Seine Angaben vor dem Zollamt Wien (Band II, S 228 bis 235) werden in der Urteilsbegründung in ihrem wesentlichen Inhalt nach sehr wohl aktengetreu wiedergegeben: Darnach hat er in der Tat ausdrücklich zugegeben, aus den Artikelbezeichnungen auf den Kartons die Identität dieser Lieferung der Firma K*** an ihn mit der zuvor von ihm an (den für die Firma R*** aufgetretenen) K*** verkauften Ware erkannt, sofort an Schmuggel gedacht und ungeachtet der Beschwichtigungsversuche des K*** gewußt zu haben, daß die Ware mangels eines Ursprungszeugnisses nicht ordnungsgemäß verzollt sein konnte. Auf alle Einzelheiten der in den Vernehmungsprotokollen vom 28. April und vom 6.Mai 1982 (Band II, S 263 ff.) festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers einzugehen, war das Gericht nicht verpflichtet (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO); mit seinen Versuchen, aus einzelnen Passagen für ihn günstigere Folgerungen abzuleiten, ficht er nur unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Auf Grund welcher Erwägungen das Schöffengericht die Angaben des Angeklagten D*** beim Zollamt Wien in Ansehung der subjektiven Tatseite als glaubwürdig erachtete und demgegenüber seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung, er sei bei der Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde "verwirrt" (oder übermüdet) gewesen und habe alles "verwechselt", keinen Glauben schenkte, wird in den Entscheidungsgründen eingehend folgerichtig und forensischer Erfahrung entsprechend dargelegt; mit seinen Gegenargumenten unternimmt er in Wahrheit abermals nur einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die - nach dem Gesagten im Urteil zureichend begründete - erstgerichtliche Beweiswürdigung. Wesentliche Verfahrensergebnisse sind auch insoweit nicht übergangen worden. Insbesondere der Umstand, daß dem Beschwerdeführer beim ersten Ankauf der hierauf an die Firma R*** fakturierten unverzollten Waren ein Preis von 127.042 S in Rechnung gestellt worden war, wogegen die nunmehrige Rechnung der Firma K*** an ihn - unter die Vorgabe einer ordnungsgemäßen Verzollung der Lieferung - auf 359.000 S lautete, findet - wie er selbst einräumt - im Ersturteil ohnehin ebenso Berücksichtigung wie die Tatsache, daß zwischen den beiden Lieferungen belegmäßig kleinere mengenmäßige Unterschiede bestanden haben; eine Unvereinbarkeit mit der Annahme, daß D*** - wie er dies beim Zollamt Wien selbst zugegeben hat - durch den abermaligen Ankauf dieser Waren dolo eventuali Sachen, hinsichtlich welcher inzwischen ein Schmuggel begangen worden war, an sich brachte und verhandelte, läßt sich daraus umso weniger ableiten, als die Höhe des nunmehrigen Preises für die (einer Deckungsrechnung der Schein-Firma "M***" zufolge) mittlerweile scheinbar verzollten Waren über dessen Günstigkeit nichts besagt und der Beschwerdeführer ja zudem schon bei deren erstem (pro forma-)Verkauf an die Firma R*** nicht unerheblich profitiert hatte. Inwiefern die Annahme eines bedingten Vorsatzes in bezug auf eine (nunmehrige) Herkunft der Waren aus einem Schmuggel damit im Widerspruch stehen sollte, daß ihm diese als (scheinbar) verzollt verkauft wurden, ist der Mängelrüge nicht zu entnehmen. Soweit aber der Angeklagte D*** unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund nach Z 10 (sachlich Z 9 lit. a) des § 281 Abs 1 StPO eine rechtsirrige Unterstellung seines Verhaltens unter den Tatbestand der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit. a FinStrG mit der Begründung darzutun sucht, daß er "zum Zeitpunkt des Ankaufs der Ware keinerlei Kenntnis von der schmugglerischen Herkunft" gehabt habe und daß der spätere teilweise Weiterverkauf dieser Ware bloß als fahrlässige Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 3 FinStrG zu beurteilen sei, läßt seine Beschwerde eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Denn damit geht er nicht - wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - vom Urteilssachverhalt aus, weil er solcherart die soeben erörterten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite unberücksichtigt läßt, denen zufolge er jedenfalls schon im maßgebenden Zeitpunkt der Übernahme der Waren von der Firma K*** (und nicht erst später) in bezug auf deren Herkunft aus einem Schmuggel zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat.

Nicht gefolgt werden kann letztlich dem Einwand des Beschwerdeführers (der Sache nach Z 9 lit. b), strafbefreiender Rücktritt vom Versuch komme ihm insoweit zustatten, als er einen Weiterverkauf der bei ihm sichergestellten und vom Verfallsausspruch betroffenen 1.973 Stück Kinderlatzhosen unterlassen habe, obwohl er hiezu vor der ersten Verfolgungshandlung ausreichend Gelegenheit gehabt hätte; verantwortet er doch mit Rücksicht darauf, daß er die gesamte Ware durch deren Übernahme in seinen Gewahrsam vorsätzlich als Schmuggelgut an sich gebracht hat, das vollendete Delikt der vorsätzlichen Abgabenhehlerei, sodaß nach diesem Zeitpunkt eine Möglichkeit, durch Rücktritt vom Versuch (§ 14 FinStrG) Straflosigkeit zu erlangen, für ihn nicht mehr bestand.

IV. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Adolf M***:

Mit diesem Rechtsmittel wird das Urteil vom 11. Mai 1984 wegen Nichtigkeit nach Z 4, 5, 9 lit. a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO angefochten.

Aus dem erstbezeichneten Grund rügt der genannte Angeklagte einerseits die (dem maßgeblichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls zufolge trotz eines Widerspruchs seines Verteidigers vorgenommene) Verlesung der Protokolle über die Hauptverhandlung vom 20.April 1983 bis 6.Mai 1983 und andererseits die Abweisung seiner Anträge auf Vernehmung der Zeugen Dr. Gustav F*** sowie Robert B***; beides indessen zu Unrecht. Die Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes (Z 4) setzt voraus, daß die behauptete Hintansetzung oder unrichtige Anwendung von Gesetzen oder Verfahrensgrundsätzen durch ein gegen den Antrag oder Widerspruch des Beschwerdeführers gefälltes Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes bewirkt wurde (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E Nr. 4, 6 und 7 zu § 281 Abs 1 Z 4). Der Angeklagte M*** hätte daher zur Wahrung seiner Interessen durch entsprechende Antragstellung eine Entscheidung des Schöffensenates über die Zulässigkeit der von ihm mißbilligten Vornahme von Verlesungen herbeiführen müssen, die er im Fall einer unberechtigten Ablehnung seines Widerspruchs aus dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund hätte bekämpfen können; da er eine dahingehende Antragstellung unterließ, ist er insoweit zur Beschwerde nicht legitimiert.

Die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisaufnahmen hinwieder hat das Erstgericht mit Recht für nicht geeignet erachtet, zur Klärung entscheidungswesentlicher Tatfragen beizutragen. Der Zeuge Dr. F*** sollte zum Beweis dafür vernommen werden, daß in den Jahren 1980 und 1981 Hemden gleicher Art, gleicher Güte und annähernd gleicher Einstandspreise aus Jugoslawien ohne Quotabeschränkung legal hätten eingeführt werden können, sodaß für die L*** GesmbH gar keine Veranlassung bestanden habe, Hemden aus Korea und anderen Ländern des Fernen Ostens einschmuggeln zu lassen. Beweisthema für die beantragte Vernehmung des Zeugen B*** war, daß die Artikelbezeichnungen auf den betreffenden Kartons weltweit gebräuchlich gewesen seien, sodaß der Angeklagte aus ihnen keine Schlüsse auf den Ursprung der Hemden habe ziehen können, sowie der Umstand, daß bei den Fakten "Basel 6" und "Wien 1 b" die Firma B*** Ltd. Hongkong Käuferin und die Firma B*** Establishment Vaduz Verkäuferin gewesen sei.

Das Erstgericht hat diese Beweisanträge mit der - allerdings nicht, wie es der Prozeßordnung entspricht, im Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich gemachten (§ 238 Abs 1 StPO), sondern erst in der Urteilsausfertigung

nachgetragenen - Begründung abgelehnt, daß das Beweisthema in Ansehung des Zeugen Dr. F*** nicht entscheidungswesentlich, die Vernehmung des Zeugen B*** aber deswegen entbehrlich sei, weil ohnedies davon ausgegangen werde, daß Waren mit verbreiteten Artikelbezeichnungen eingeschmuggelt wurden, die damit verbundenen Intentionen der Schmugglerbande, einer Entdeckung entgegenzusteuern, jedoch auf Grund anderer Beweismittel gescheitert seien (US 104 f.). Der Beschwerdeführer bemängelt die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Dr. F*** deshalb, weil dessen Aussage zum Beweisthema ergeben hätte, daß er den Tatbestand des Vergehens nach § 17 AußHG nicht erfüllt habe; hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Einvernahme des Zeugen B*** führt er ins Treffen, deren Begründung komme einer unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung gleich.

Der Beschwerde zuwider wurden jedoch durch die Abweisung dieser Beweisanträge Verteidigungsrechte des Angeklagten M*** nicht beeinträchtigt. Denn die Rechtsfrage, ob die Einfuhr von Hemden aus Jugoslawien nach dem AußHG bewilligungspflichtig war, hatte das Gericht selbst zu lösen; hiezu ist auf die Erledigung der betreffenden Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zu verweisen. Daß die auf den Kartons ersichtlich gewesenen Artikelbezeichnungen weltweit gebräuchlich waren, wird aber im Ersturteil ohnedies angenommen (US 105), sodaß sich eine Einvernahme des Zeugen B*** zu diesem Thema in der Tat erübrigte: stellt doch die Ansicht des Schöffengerichts, daß aus der in Rede stehenden Annahme für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen sei, keineswegs etwa die Beweiskraft des angebotenen Beweismittels zur Erzielung des erwünschten Beweisergebnisses in Frage, worin allerdings eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung läge; darin kommt vielmehr die - davon verschiedene, gesondert zu prüfende - Beurteilung des Beweiswertes eben dieses Ergebnisses zum Ausdruck, an der die begehrte Beweisaufnahme im vorliegenden Fall, weil letzteres ohnehin dem vom Angeklagten erwünschten vollauf entsprach, nichts zu ändern vermocht hätte.

Die Feststellung seiner vorsätzlichen Beteiligung an dem ihm zur Last gelegten gewerbs- und bandenmäßig begangenen Schmuggel von Hemden unter Gebrauch gefälschter Stellungsvermerke des Zollamtes rügt der Angeklagte M*** als mangelhaft begründet (Z 5). Den Beschwerdeausführungen zuwider hat sich aber das Erstgericht bei der Konstatierung der Schmuggelvereinbarung zwischen den Bandenmitgliedern keineswegs mit allgemeinen Hinweisen auf die zollamtlichen Erhebungen und auf die sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens begnügt, sondern alle ihr zugrunde gelegten Beweismittel und Erwägungen ausführlich und im Detail dargelegt (US 69 bis 85, 90).

Die Beteiligung auch des Angeklagten M*** an dieser Bandenvereinbarung und an der zu deren Realisierung unternommenen Durchführung des - eine weitreichende Planung und in vielfacher Hinsicht präzise Organisation voraussetzenden - professionellen Schmuggels leitete es durchaus nicht nur aus den (schon für sich allein denkfolgerichtig als massiv belastend angesehenen) schriftlichen Beweismitteln ab, sondern auch daraus, daß er Unterlagen beiseiteschaffte und seine Verantwortung im gegebenen Zusammenhang mehrfach widerlegt wurde; indem er diese gesamte Beweisführung einfach übergeht, bringt er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu gesetzmäßiger Darstellung. Eine vom Zeugen Peter V*** bekundete Äußerung des Angeklagten M***, wonach ihn geschmuggelte Ware nicht interessiere, wurde vom Schöffengericht ohnehin in seine Erwägungen miteinbezogen (US 95); einer besonderen Erörterung der auch dem Beschwerdeführer Gutgläubigkeit bescheinigenden Verantwortung des seinerseits in diesem Sinn leugnenden Mitangeklagten K*** jedoch, der es dahin keinen Glauben schenkte, bedurfte es bei der hier aktuellen Beweiswürdigung nach Lage des Falles nicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Bei der vom Angeklagten M*** als unverständlich bemängelten Feststellung schließlich, daß zu Täuschungszwecken zwischen der Fa. K*** und der nicht existenten L*** GesmbH eine Geschäftskorrespondenz mit Rechnungen, Gutschriften, Zahlungsbestätigungen und Briefen aufgebaut worden sei (US 96), handelt es sich ganz offensichtlich um einen Schreibfehler; die betreffende Passage bezieht sich nämlich - wie aus dem unmittelbaren gleichwie aus dem gesamten Zusammenhang (vgl. US 23 f., 25, 30, 34, 39, 42, 47, 50, 57, 62) eindeutig hervorgeht - augenscheinlich auf den fingierten Geschäftsverkehr zwischen der Fa. K*** und der Fa. M*** GmbH.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt sind die Rechtsrügen dieses Angeklagten (Z 9 lit. a und 10) insoweit, als er geltend macht, er hätte im Hinblick darauf, daß mit der Einlagerung der Waren bei K*** oder sogar schon mit deren Entziehung aus dem Zollfreilager der Speditionsfirma T*** der (Einfuhr-)Schmuggel bereits vollendet war, nur den Tatbestand der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 FinStrG verwirklichen können, doch sei ein für diesen Tatbestand erforderlicher Verhehlungsvorsatz seinerseits nicht festgestellt worden. Negiert er damit doch vor allem jene Tatsachenfeststellungen, denen zufolge der hier zu beurteilende Schmuggel von Textilien nach Österreich (Fakten A I) zwischen K***, T*** und ihm vereinbart und der Tatausführung jeweils eine Absprache zwischen den Tatbeteiligten vorausgegangen war. Als Abgabenhehlerei wäre das inkriminierte Tatverhalten des Angeklagten M*** aber nur dann zu beurteilen, wenn er ohne eine solcherart vorausgegangene Zusage erst nach der Vollendung des Schmuggels bei der Verwertung der Konterbande tätig geworden wäre (vgl. 10 Os 38/81); ein derartiger Sachverhalt liegt nach dem Gesagten hier nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat vielmehr schon allein dadurch, daß er sich vor der Ausführung der Taten bereit erklärte, an diesen Schmuggelaktionen mitzuwirken und die unverzollten Waren nach deren Einschmuggeln nach Österreich von der Fa. K*** zu übernehmen, die jeweils anderen Tatbeteiligten in ihrem Tatentschluß (durch psychische Unterstützung) bestärkt, und ferner, indem er im Namen der L*** GesmbH die betreffenden Waren entweder an die Fa. V*** AG zum Schein verkaufte (Fakten "Chiasso" sowie "Basel 1 bis 5" oder selbst als Käufer auftrat (Fakten "Basel 6" und "Wien 1 b"), auch durch aktives Tun die jeweilige Tatausführung gefördert. Richtig ist allerdings, worauf der Beschwerdeführer des weiteren Bezug nimmt (Z 10), daß unmittelbarer Täter eines Schmuggels nur sein kann, wen eine zollrechtliche Stellungs- oder Erklärungspflicht trifft. Nach § 48 Abs 1 ZollG ist dies grundsätzlich derjenige, der die Ware im Gewahrsam hat und damit im Sinne des § 51 Abs 1 ZollG verfügungsberechtigt ist. Mittäterschaft beim Schmuggel ist daher nur bei einem Mitgewahrsam mehrerer Personen an der abgabenpflichtigen Ware, der für jede dieser Personen die Stellungspflicht begründet, denkbar (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Komm. zum FinStrG, E 36 zu § 35). Ähnliches gilt für den Verstoß gegen die Bestimmung des § 17 Abs 1 Z 1 AußHG, wonach unmittelbarer Täter ist, wer eine Ware ohne d

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten