Norm
FinStrG §28Rechtssatz
Bringt in einer Finanzstrafsache ein nicht bevollmächtigter Parteienvertreter für einen Haftungsbeteiligten ein Rechtsmittel ein, das wegen mangelnder Bevollmächtigung zurückgewiesen wird, hat der Haftungsbeteiligte die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086154Dokumentnummer
JJR_19851108_OGH0002_0100OS00036_8500000_006