RS OGH 1985/11/8 10Os36/85

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Veröffentlicht am 08.11.1985
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Norm

FinStrG §28
FinStrG §241
StPO §390a

Rechtssatz

Bringt in einer Finanzstrafsache ein nicht bevollmächtigter Parteienvertreter für einen Haftungsbeteiligten ein Rechtsmittel ein, das wegen mangelnder Bevollmächtigung zurückgewiesen wird, hat der Haftungsbeteiligte die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens nicht zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086154

Dokumentnummer

JJR_19851108_OGH0002_0100OS00036_8500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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