RS OGH 1997/3/5 13Os119/96, 13Os42/09i

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Veröffentlicht am 05.03.1997
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Norm

FinStrG §241
StPO §390a

Rechtssatz

Zufolge der (hier im Verhältnis zu § 390a StPO) Sonderregelung des § 241 FinStrG haben Haftungsbeteiligte im Rechtsmittelverfahren allein die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels, die ohne ihr Einschreiten nicht entstanden wären, zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107042

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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