Gründe: Mit dem angefochtenen, in Abwesenheit des Angeklagten Karl K***** ergangenen, jeweils in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Jelena A***** (gemäß § 214 FinStrG) sowie einen Teilfreispruch des Helmut H***** (gemäß § 259 Z 2 und Z 3 StPO) umfassenden Urteil wurde Karl K***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, teilweise als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG (A./1./a./, A./2./a./ und A./3./a./), sowie der Abgabenhinterziehung nach §... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde im selbständigen Verfahren (§ 243 FinStrG) gemäß (zu ergänzen:) § 18 lit b FinStrG iVm § 17 FinStrG auf den Verfall des Erlöses von 1.635,14 Euro aus dem Verkauf (§ 207 Abs 2 FinStrG) des beschlagnahmten Lkw Marke Mercedes Benz, amtliches (polnisches) Kennzeichen *****, erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde im selbständigen Verfahren (Paragraph 243, FinStrG) gemäß (zu ergänzen:) Paragraph 18, Litera b, FinStrG in Verbindung mit Parag... mehr lesen...
Norm: FinStrG §231FinStrG §235
Rechtssatz: Nach § 235 FinStrG gelten im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Zustellungen an einen flüchtigen Angeklagten als bewirkt, wenn das entsprechende Gerichtsstück (und damit auch die Vorladung zur Hauptverhandlung) seinem Verteidiger zugestellt worden ist (WK-StPO § 427 Rz 10). Entscheidungstexte 14 Os 44/03 Entscheidungstext OGH 05.08.2003 1... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Felix P***** in seiner Abwesenheit der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (Schuldsprüche 1./ und 3./) und § 33 Abs 2 lit a FinStrG (Schuldspruch 2./) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Felix P***** in seiner Abwesenheit der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (Schuldsprüche 1./ und 3./) und Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (Schuldspruch 2./)... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12. Jänner 1972, GZ 16 Vr 1943/71-13, wurde der am 4. Juli 1946 geborene jugoslawische Staatsangehörige Aleksander K***** in Abwesenheit des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen und gewohnheitsmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1 lit. a und b, 38 lit. a FinStrG schuldig erkannt und zu einer Freiheits- sowie einer Geldstrafe verurteilt. Die Ladung zur Hauptverhandlung war dem Angeklagten zu Handen seines Ve... mehr lesen...
Norm: FinStrG §18 litbFinStrG §231FinStrG §235FinStrG §243StPO §427 C
Rechtssatz: Bei Bekanntheit des Aufenthalts selbst eines im Ausland befindlichen Täters ist das selbständige Verfahren nicht durchführbar. Ist er allerdings flüchtig im Sinne des § 231 FinStrG, so kommen die Bestimmungen der §§ 232, 235 FinStrG zu Anwendung, wobei jedoch, insbesondere im Hinblick auf den ersatzlosen Wegfall des § 234 FinStrG (aF) die Hauptverhandlung in Abwes... mehr lesen...
Gründe: Die Staatsanwaltschaft erhob am 22. Mai 1975 gegen den am 21. Jänner 1931 geborenen iranischen Staatsangehörigen Mahmoud Kha***** - einen in Wien wohnhaften Teppichhändler - Anklage wegen A) des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG, B) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und C) des Vergehens nach § 17 Abs 1 Z 4, Abs 2 AußenhandelsG (ON 24/II). Dem Angeklagten wurde damit unter Punk... mehr lesen...
Norm: FinStrG §231FinStrG §235StPO §79StPO §80StPO §427 Abs1ZPO §94ZPO §108
Rechtssatz: Die österreichische Strafprozeßordnung kennt einen "Zustellungsbevollmächtigten" (im Sinne der §§ 94 - 99 ZPO) nicht. Durch die Zustellung der Ladung des im Ausland wohnenden Angeklagten zur Hauptverhandlung in erster Instanz an dessen als inländischer Zustellungsbevollmächtigter einschreitenden Wahlverteidiger wird dem von § 427 Abs 1 StPO aufgestellten Er... mehr lesen...
Norm: FinStrG §231
Rechtssatz: Der Angeklagte, der sich vorwiegend zur Berufsausübung im Ausland aufhält, ohne daß gesagt werden kann, er wolle dort seinen ständigen Aufenthalt nehmen, wird jedenfalls dann als flüchtig im Sinne des § 231 FinStrG betrachtet werden müssen, wenn er Gerichtsladungen nicht Folge leistet. Der Umstand, daß er nach seiner Ausforschung einen österreichischen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung vor dem Strafgericht bevollm... mehr lesen...
Norm: FinStrG §231
Rechtssatz: Flüchtig im Sinne des § 231 FinStrG ist ein eines Finanzvergehens Verdächtiger, der sich im Ausland aufhält, selbst dann, wenn er sich im Ausland bloß deshalb aufhält, weil er dort seinen ständigen Wohnsitz hat, sofern er nur seinen Aufenthalt im Ausland dazu benützt, sich dem inländischen Gericht nicht zu stellen. Entscheidungstexte 12 Os 26/67 Entschei... mehr lesen...
Norm: FinStrG §231 ff
Rechtssatz: Da es sich bei den Bestimmungen der §§ 231 - 235 FinStrG um Ausnahmebestimmungen zum Nachteil des Angeklagten handelt, müssen zu Vermeidung einer Benachteiligung des Angeklagten alle Vorschriften, die zur Sicherung seiner Rechte dienen, genau eingehalten werden. Entscheidungstexte 11 Os 155/64 Entscheidungstext OGH 15.06.1964 11 Os 155/64 Veröf... mehr lesen...