RS OGH 1981/5/21 12Os16/81, 13Os159/81, 12Os14/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1981
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Norm

FinStrG §18 litb
FinStrG §231
FinStrG §235
FinStrG §243
StPO §427 C

Rechtssatz

Bei Bekanntheit des Aufenthalts selbst eines im Ausland befindlichen Täters ist das selbständige Verfahren nicht durchführbar. Ist er allerdings flüchtig im Sinne des § 231 FinStrG, so kommen die Bestimmungen der §§ 232, 235 FinStrG zu Anwendung, wobei jedoch, insbesondere im Hinblick auf den ersatzlosen Wegfall des § 234 FinStrG (aF) die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nur unter den Voraussetzungen des § 427 StPO durchgeführt werden darf.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 16/81
    Entscheidungstext OGH 21.05.1981 12 Os 16/81
  • 13 Os 159/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 13 Os 159/81
    Vgl auch; Beisatz: Bei unfreiwilligen (Zwangsaufenthalt) Aufenthalt im Ausland ist das selbständige Verfahren nicht durchführbar. (T1)
  • 12 Os 14/04
    Entscheidungstext OGH 02.04.2004 12 Os 14/04
    nur: Bei Bekanntheit des Aufenthalts selbst eines im Ausland befindlichen Täters ist das selbständige Verfahren nicht durchführbar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0085903

Dokumentnummer

JJR_19810521_OGH0002_0120OS00016_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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