Norm
FinStrG §231Rechtssatz
Flüchtig im Sinne des § 231 FinStrG ist ein eines Finanzvergehens Verdächtiger, der sich im Ausland aufhält, selbst dann, wenn er sich im Ausland bloß deshalb aufhält, weil er dort seinen ständigen Wohnsitz hat, sofern er nur seinen Aufenthalt im Ausland dazu benützt, sich dem inländischen Gericht nicht zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0086841Dokumentnummer
JJR_19670705_OGH0002_0120OS00026_6700000_003