Norm: FinStrG §9FinStrG §23
Rechtssatz: Die Ausstellung von Scheinbelegen zur Verschleierung illegal beschäftigter Dienstnehmer ist auch ohne besondere Kenntnisse als rechtswidrig erkennbar. Entscheidungstexte 12 Os 52/95 Entscheidungstext OGH 18.01.1996 12 Os 52/95 Schlagworte SW: Arbeitnehmer European Case Law ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §23StPO §289
Rechtssatz: Die Aufhebung eines Strafausspruchs (hier über Wertersatzstrafen) umfaßt schon begrifflich auch die Vorhaftanrechnung auf die bezüglichen Strafen. Entscheidungstexte 12 Os 152/82 Entscheidungstext OGH 03.02.1983 12 Os 152/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS008... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Rafet A des Verbrechens (wider die Volksgesundheit) nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. und (richtig: in der Erscheinungsform des Versuchs gemäß) § 15 StGB (Punkt 1. des Urteilssatzes) sowie des Finanzvergehens des (zu ergänzen: versuchten) Schmuggels nach § 11 (offenbar gemeint und richtig: 13), 35 Abs. 1 und - im
Spruch: allerdings an anderer Stelle angeführt - 38 Abs. 1 lit. b FinStrG. (Punkt 2.) schuldig erkannt und unter anderem... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 21. Juli 1947 geborene Dirceu de A und die am 28. August 1949 geborene Maria Thereza C des teils vollendeten und teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, § 15 StGB und des Vergehens des Schmuggels nach § 35, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hatten sie in Wien und anderen Orten 1.) vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen eingeführt, ausgeführt und in Verkehr zu s... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24. Oktober 1959 geborene beschäftigungslose Alexander A, ein österreichischer Staatsangehöriger, wie folgt schuldig erkannt: I/ des Verbrechens nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG, weil er vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, 1. aus den Niederlanden nach Österreich einfü... mehr lesen...
Norm: FinStrG §23
Rechtssatz: Generalpräventive Erwägungen sind dem FinStrG keineswegs fremd. Entscheidungstexte 12 Os 5/81 Entscheidungstext OGH 21.05.1981 12 Os 5/81 12 Os 95/02 Entscheidungstext OGH 12.02.2004 12 Os 95/02 Vgl auch; Beisatz: Bei der finanzstrafrechtlichen Sanktionsfindung ist eine besondere sparte... mehr lesen...
Norm: FinStrG §23
Rechtssatz: Die Vorhaftanrechnung hat im
Spruch: grundsätzlich unterschiedslos auf Freiheitsersatzstrafe, Geldstrafe und Wertersatzstrafe zu erfolgen. Wieweit diese Anrechnung dann tatsächlich konkret zum Tragen kommt, bestimmt "§ 23 Abs 4 letzter Satz FinStrG. Entscheidungstexte 12 Os 35/79 Entscheidungstext OGH 15.11.1979 12 Os 35/79 Veröff: SSt 50/67 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Teppichhändler Simon A, ein iranischer Staatsangehöriger, des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe sowie zu den Strafen des Verfalls und des Wertersatzes verurteilt, weil er in den Jahren 1970 bis 1974 in Salzburg vorsätzlich und gewerbsmäßig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine... mehr lesen...
Norm: FinStrG §20FinStrG §23
Rechtssatz: Keine Orientierung der Ersatzfreiheitsstrafe an einer (konkret oder gar abstrakt denkbaren) maximalen Geldstrafe beziehungsweise Wertersatzstrafe, weil - anders als für die Geldstrafe oder Wertersatzstrafe - für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze (§ 20 Abs 2 FinStrG) normiert ist. Entscheidungstexte 9 Os 157/78 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: FinStrG §23
Rechtssatz: Bezahlung der hinterzogenen Abgaben ist ein gewichtiger Milderungsgrund. Entscheidungstexte 12 Os 121/79 Entscheidungstext OGH 11.10.1979 12 Os 121/79 14 Os 82/88 Entscheidungstext OGH 21.09.1988 14 Os 82/88 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: FinStrG §23
Rechtssatz: Kein (als Milderungsgrund zu wertenden) wirtschaftlicher Vorteil der Republik Österreich durch den ausgesprochenen Verfall bei Berücksichtigung des enormen permanenten Sachaufwands zur Bekämpfung des Schmuggelunwesens. Entscheidungstexte 10 Os 50/79 Entscheidungstext OGH 20.06.1979 10 Os 50/79 Europ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben dem Transportunternehmer Sergio C, der kein Rechtsmittel ergriff - die Geschäftsfrau Herta A und der Kaufmann Aleksandar B des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhehlerei nach den §§ 13, 37 Abs 1 lit. a FinStrG. sowie des Finanzvergehens der versuchten Monopolhehlerei nach den §§ 13, 46 Abs 1 lit. a FinStrG. schuldig erkannt. Diesen Angeklagten liegt zur Last, daß sie am 20.Juni 1978 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwir... mehr lesen...
Norm: FinStrG §23
Rechtssatz: Die große Menge des Schmuggelgutes kann nur bei Ausmessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden, nicht aber bei der Geldstrafe, deren Strafdrohung sich ohnehin an dem (damit hohen) Verkürzungsbetrag orientiert. Entscheidungstexte 13 Os 72/79 Entscheidungstext OGH 07.06.1979 13 Os 72/79 European... mehr lesen...
Norm: FinStrG §23
Rechtssatz: Die bedingte Verurteilung ist trotz Schuldspruch vor Inkrafttreten der FinStrGNov 1975 gemäß § 23 FinStrG idF Art I Abs 1 und VIII Abs 1 StRAG nach § 43 Abs 1 StGB auszusprechen. Entscheidungstexte 9 Os 169/75 Entscheidungstext OGH 10.03.1976 9 Os 169/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...