Vgl auch; Beisatz: Bei der finanzstrafrechtlichen Sanktionsfindung ist eine besondere spartenspezifische Zielsetzung zu beachten, als die Täterkalkulation mit einem tatbedingten finanziellen Vorteil einen - insbesondere bei Vertretern des Wirtschaftslebens in höheren Funktionen schwerwiegenden - regelmäßig wirksamen Tatanreiz darstellt, dem es im Rahmen einschlägiger Strafrechtspflege effizient zu begegnen gilt. (T1)