Norm
FinStrG §23Rechtssatz
Die große Menge des Schmuggelgutes kann nur bei Ausmessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden, nicht aber bei der Geldstrafe, deren Strafdrohung sich ohnehin an dem (damit hohen) Verkürzungsbetrag orientiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086263Dokumentnummer
JJR_19790607_OGH0002_0130OS00072_7900000_001