Norm
FinStrG §20Rechtssatz
Keine Orientierung der Ersatzfreiheitsstrafe an einer (konkret oder gar abstrakt denkbaren) maximalen Geldstrafe beziehungsweise Wertersatzstrafe, weil - anders als für die Geldstrafe oder Wertersatzstrafe - für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze (§ 20 Abs 2 FinStrG) normiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086629Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010