RS OGH 1968/1/19 12Os78/67

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Veröffentlicht am 19.01.1968
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Norm

FinStrG §215 Abs1 lita

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 215 Abs 1 lit a FinStrG kommt nur in Betracht, wenn die für verfallen erklärten Gegenstände einer vom Täter, Mitschuldigen oder Teilnehmer verschiedenen Person gehören, der im Strafverfahren die Stellung eines Nebenbeteiligten (Verfallsbeteiligten) zukommt, nicht aber dann, wenn sie an dem Finanzvergehen beteiligten Personen gehören.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 78/67
    Entscheidungstext OGH 19.01.1968 12 Os 78/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0086809

Dokumentnummer

JJR_19680119_OGH0002_0120OS00078_6700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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