Norm
FinStrG §215 Abs1 litaRechtssatz
Die Vorschrift des § 215 Abs 1 lit a FinStrG kommt nur in Betracht, wenn die für verfallen erklärten Gegenstände einer vom Täter, Mitschuldigen oder Teilnehmer verschiedenen Person gehören, der im Strafverfahren die Stellung eines Nebenbeteiligten (Verfallsbeteiligten) zukommt, nicht aber dann, wenn sie an dem Finanzvergehen beteiligten Personen gehören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0086809Dokumentnummer
JJR_19680119_OGH0002_0120OS00078_6700000_005