Norm: FinStrG nF §21 Abs3FinStrG nF §21 Abs4
Rechtssatz: Wegen des beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art geltenden Kumulierungsgrundsatzes kann auf frühere Abstrafungen nur Bedacht genommen werden, wenn die frühere Strafe wegen eines Finanzvergehens verhängt worden ist. Entscheidungstexte 9 Os 186/76 Entscheidungstext OGH 04.10.1977 9... mehr lesen...
Norm: FinStrG §21 Abs3FinStrG §21 Abs4StPO §264 Ac
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 216 FinStrG ist eine Sonderbestimmung für das gerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen, die insoweit an die Stelle des § 265 StPO tritt und als lex specialis die Bestimmung des § 265 StPO verdrängt. Im Gegensatz zu der grundsätzlich auf jede Strafe anzuwendenden Bestimmung des § 265 StPO gilt § 216 FinStrG lediglich für Freiheitsstrafen. Wird demnach eine Gel... mehr lesen...
Norm: FinStrG §21 Abs3FinStrG §22 Abs1StGB §31StGB §40StPO §265 Ca
Rechtssatz: § 22 Abs 1 FinStrG schreibt für den Fall der Realkonkurrenz von Finanzvergehen mit Straftaten anderer Art Kumulierungspflicht vor. § 21 Abs 3 FinStrG bezieht sich nur auf das Zusammentreffen zweier im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehender Finanzvergehen. Selbst wenn daher bei zwei Urteilen, von denen eines wegen eines Nicht-Finanzvergehens, das zweite we... mehr lesen...