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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §32;Rechtssatz
Die Anwendung des § 71 AVG setzt voraus, daß eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt wurde und die betreffende Partei einen Rechtsnachteil erleidet. Die Versäumung einer mündlichen Verhandlung tritt dann nicht ein, wenn die Partei hiezu nicht (oder nicht ordnungsgemäß) geladen wurde (Hinweis E 17.2.1981, 81/05/0013). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Ladung erst zu einem nach dem Verhandlungstermin liegenden Zeitpunkt und daher nicht mehr rechtzeitig zugestellt wurde. Ebenso gilt in Ansehung einer Frist diese erst dann als versäumt, wenn diese bereits rechtswirksam begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Sollte die Erstbehörde dessenungeachtet bei Erlassung ihres Bescheides im seinerzeitigen Verfahren von einer Versäumnis ausgegangen sein und die Partei dadurch einen Rechtsnachteil erlitten haben, so wäre dieser Umstand in einem allfälligen Berufungsverfahren von
Bedeutung gewesen und würde die Rechtmäßigkeit des Bescheides selbst betreffen.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020104.X01Im RIS seit
20.11.1986Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008