RS Vfgh 1985/11/27 B14/85

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Veröffentlicht am 27.11.1985
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
DSt 1872 §51 Abs2
DSt 1872 §51 Abs5
ZustellG §1 Abs1
ZustellG §24

Rechtssatz

Disziplinarstatut 1872; Zulässigkeit der Beschwerde des (beschuldigten) Rechtsanwalts gegen den Teil des Bescheides der OBDK, mit dem über die Berufung des Disziplinaranwaltes entschieden wurde; iS des §51 Abs2 nicht ausgeschlossen, daß sich die Rechtsposition des Bf. dadurch, daß die OBDK die Berufung des Disziplinaranwaltes nicht zurückwies, verschlechterte; Bescheid des Disziplinarrates iS des §24 ZustellG an den Disziplinaranwalt innerhalb angemessener Frist ausgefolgt - Rechtzeitigkeit der Berufung des Disziplinaranwaltes; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Zustellung, Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B14.1985

Dokumentnummer

JFR_10148873_85B00014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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