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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Disziplinarstatut 1872; Zulässigkeit der Beschwerde des (beschuldigten) Rechtsanwalts gegen den Teil des Bescheides der OBDK, mit dem über die Berufung des Disziplinaranwaltes entschieden wurde; iS des §51 Abs2 nicht ausgeschlossen, daß sich die Rechtsposition des Bf. dadurch, daß die OBDK die Berufung des Disziplinaranwaltes nicht zurückwies, verschlechterte; Bescheid des Disziplinarrates iS des §24 ZustellG an den Disziplinaranwalt innerhalb angemessener Frist ausgefolgt - Rechtzeitigkeit der Berufung des Disziplinaranwaltes; kein Entzug des gesetzlichen Richters
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Zustellung, ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B14.1985Dokumentnummer
JFR_10148873_85B00014_01