Norm
DSt 1872 §51 Abs1Rechtssatz
Im Berufungsverfahren dürfen Neuerungen nur soweit vorgebracht werden, als damit bereits ausgeführte Berufungsgründe ergänzt werden, keineswegs kann damit die gänzliche Unterlassung der Ausführung von Berufungsgründen nachgetragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0055732Dokumentnummer
JJR_19810921_OGH0002_000BKD00045_8100000_001