Norm: DSt 1990 §3DSt 1990 §28 Abs2DSt 1990 §28 Abs3DSt 1990 §38 Abs1MRK Art6 Abs2
Rechtssatz: Eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen einen Einstellungsbeschluss gemäß § 28 Abs 3 DSt ist mangels Beschwer zurückzuweisen, zumal ein solcher Beschluss das Disziplinarverfahren zu Gunsten des Disziplinarbeschuldigten beendet. Aus welchem Grunde der Disziplinarrat keinen Anlass zur Disziplinarverhandlung gefunden hat, spielt keine Rolle. So... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §28 Abs3
Rechtssatz: Dem Disziplinarrat darf zum Schutz des Disziplinarbeschuldigten vor einem (vorhersehbar mit Freispruch endenden) Disziplinarverfahren aufgrund - erkennbar - leichtfertiger (oder mit größter Wahrscheinlichkeit nicht erweisbarer) Vorwürfe das Recht nicht verwehrt werden, den vorliegenden Sachverhalt beziehungsweise die schon im Untersuchungsverfahren vorliegenden Beweismittel auf ihre Tauglichkeit, den Beschuld... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §28 Abs3DSt 1990 §47 Z2
Rechtssatz: Die Erklärung des Kammeranwalts, daß gegen die Einstellung des Verfahrens kein Einwand bestehe, nimmt ihm nicht die Rechtsmittelbefugnis nach § 28 Abs 3 und § 47 Z 2 DSt 1990. Entscheidungstexte 10 Bkd 3/95 Entscheidungstext OGH 15.01.1996 10 Bkd 3/95 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §28 Abs3
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung der OBDK ist die Fassung eines Einstellungsbeschlusses gemäß § 28 Abs 3 DSt 1990 (früher: Ablassungsbeschluss) nur dann zulässig, wenn nicht einmal der Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens des angezeigten Rechtsanwaltes gegeben erscheint. In diesem Verfahrensstadium ist eine Würdigung der vorhandenen Beweise, von Urkunden und außer Streit gestellten Tatsachen unzulässig; sie... mehr lesen...