Norm
DSt 1990 §28 Abs3Rechtssatz
Dem Disziplinarrat darf zum Schutz des Disziplinarbeschuldigten vor einem (vorhersehbar mit Freispruch endenden) Disziplinarverfahren aufgrund - erkennbar - leichtfertiger (oder mit größter Wahrscheinlichkeit nicht erweisbarer) Vorwürfe das Recht nicht verwehrt werden, den vorliegenden Sachverhalt beziehungsweise die schon im Untersuchungsverfahren vorliegenden Beweismittel auf ihre Tauglichkeit, den Beschuldigten zu überführen, zu beurteilen. Bestehen allerdings Zweifel über die disziplinäre Verwantwortlichkeit des Beschuldigten, kann darüber nur in mündlicher Disziplinarverhandlung entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110142Im RIS seit
03.06.1998Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021