RS OGH 1998/5/4 16Bkd3/98, 10Bkd10/10, 21Ds1/20i, 24Ds6/20x

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Veröffentlicht am 04.05.1998
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Norm

DSt 1990 §28 Abs3

Rechtssatz

Dem Disziplinarrat darf zum Schutz des Disziplinarbeschuldigten vor einem (vorhersehbar mit Freispruch endenden) Disziplinarverfahren aufgrund - erkennbar - leichtfertiger (oder mit größter Wahrscheinlichkeit nicht erweisbarer) Vorwürfe das Recht nicht verwehrt werden, den vorliegenden Sachverhalt beziehungsweise die schon im Untersuchungsverfahren vorliegenden Beweismittel auf ihre Tauglichkeit, den Beschuldigten zu überführen, zu beurteilen. Bestehen allerdings Zweifel über die disziplinäre Verwantwortlichkeit des Beschuldigten, kann darüber nur in mündlicher Disziplinarverhandlung entschieden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110142

Im RIS seit

03.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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