Norm: DSt 1872 §27DSt 1872 §28DSt 1872 §35DSt 1872 §53 Z1
Rechtssatz: Dem Beschuldigten steht neben der Erklärung nach § 35 DSt in jedem Stadium des Verfahrens ein Ablehnungsrecht wegen Befangenheit und aus einem der im § 28 aufgezählten Fälle zu. Gegen die über einen solchen Ablehnungsantrag ergangene Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Entscheidungstexte Ds 52/55 Entscheid... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §27
Rechtssatz: Der Antragsteller muß die
Gründe: , auf die er sich beruft (Befangenheit oder andere wichtige
Gründe: ) genau angeben und soviel als möglich bescheinigen. Unbestimmte, nicht näher ausgeführte und bloß auf die subjektive Meinung des Antragstellers gestützte Behauptungen sind nicht geeignet, einem solchen Antrage Erfolg zu verschaffen. Entscheidungstexte Ds 73/55 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §27DSt 1872 §35
Rechtssatz: Die Ablehnung eines Mitgliedes des Disziplinarrates wegen Befangenheit steht dem Beschuldigten in jedem Stadium des Verfahrens zu. Entscheidungstexte Ds 73/54 Entscheidungstext OGH 24.03.1955 Ds 73/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0055417 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §27
Rechtssatz: Die bloß subjektive, auf keine objektive Grundlage gestützte Meinung des Antragstellers genügt nicht, seinen Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit zu einem Erfolg zu führen. Entscheidungstexte Ds 22/54 Entscheidungstext OGH 25.03.1954 Ds 22/54 Bkd 33/84 Entscheidungstext OGH 10.12.1984 ... mehr lesen...