RS OGH 1955/10/6 Ds73/55, 6Bkd7/09

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Veröffentlicht am 06.10.1955
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Norm

DSt 1872 §27

Rechtssatz

Der Antragsteller muß die Gründe, auf die er sich beruft (Befangenheit oder andere wichtige Gründe) genau angeben und soviel als möglich bescheinigen. Unbestimmte, nicht näher ausgeführte und bloß auf die subjektive Meinung des Antragstellers gestützte Behauptungen sind nicht geeignet, einem solchen Antrage Erfolg zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • Ds 73/55
    Entscheidungstext OGH 06.10.1955 Ds 73/55
  • 6 Bkd 7/09
    Entscheidungstext OGH 26.07.2010 6 Bkd 7/09

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0055275

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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