Norm
DSt 1872 §27Rechtssatz
Der Antragsteller muß die Gründe, auf die er sich beruft (Befangenheit oder andere wichtige Gründe) genau angeben und soviel als möglich bescheinigen. Unbestimmte, nicht näher ausgeführte und bloß auf die subjektive Meinung des Antragstellers gestützte Behauptungen sind nicht geeignet, einem solchen Antrage Erfolg zu verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0055275Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010