Norm
DSt 1990 §25 Abs1Rechtssatz
Aus der Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 25 Abs 1, 26 Abs 5 DSt 1990 ergibt sich, daß die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern des Disziplinarrates dessen Präsidenten und über die Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrates dem Präsidenten der OBDK zufällt und für den Fall, daß durch diese Entscheidungsorgane die Befangenheit aller oder zumindest so vieler Mitglieder festgestellt wird, daß die Funktionsfähigkeit des Disziplinarrates nicht mehr gewahrt ist, die Entscheidung der OBDK gemäß § 25 Abs 1 erster Fall DSt 1990 einzutreten hat, ohne daß diese neuerlich über das Vorliegen von Befangenheitsgründen zu befinden hätte. Dem Gesetzgeber ist nicht zusinnbar, daß er im selben Gesetz eine Regelung statuiert hätte, die unmittelbar nacheinander die Entscheidung zweier Organe über ein und denselben Gegenstand vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056925Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013