Entscheidungen zu § 22 Abs. 2 DSt

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Beschluss 1992/9/28 B410/92

Begründung: 1. Mit Eingabe vom 31. März 1992 wendet sich der Einschreiter gegen Erledigungen des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, der Obersten Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) und gegen ein Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 19. Februar 1992, Z 903.553/1-III 6/92, welches er als Bescheid qualifiziert. Diese Erledigungen betreffen die (Nicht-)Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den frühere... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 28.09.1992

RS Vfgh 1992/9/28 B410/92

Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art144 Abs1 / BescheidDSt 1990 §22 Abs2ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakter eines Schreibens des Bundesministers für Justiz sowie von Erledigungen des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer und der OBDK betreffs (Nicht-)Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den früheren Rechtsvertreter des Be... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 28.09.1992

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