Begründung: 1. Mit Eingabe vom 31. März 1992 wendet sich der Einschreiter gegen Erledigungen des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, der Obersten Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) und gegen ein Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 19. Februar 1992, Z 903.553/1-III 6/92, welches er als Bescheid qualifiziert. Diese Erledigungen betreffen die (Nicht-)Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den frühere... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art144 Abs1 / BescheidDSt 1990 §22 Abs2ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakter eines
Schreibens des Bundesministers für Justiz sowie von Erledigungen des
Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer und der
OBDK betreffs (Nicht-)Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen
den früheren Rechtsvertreter des Be... mehr lesen...