RS Vfgh 1992/9/28 B410/92

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Veröffentlicht am 28.09.1992
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
DSt 1990 §22 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakter eines Schreibens des Bundesministers für Justiz sowie von Erledigungen des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer und der OBDK betreffs (Nicht-)Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Bei dem vom Beschwerdeführer bekämpften Schreiben des Bundesministers für Justiz handelt es sich um eine bloße Mitteilung ohne normativen Inhalt; dem Einschreiter wird mitgeteilt, daß im Hinblick auf die Autonomie der Rechtsanwaltschaft die Rechtsanwaltskammern keiner unmittelbaren Aufsicht des Bundesministers für Justiz unterstellt seien und das vom Einschreiter angesprochene Aufsichtsrecht auf das Gebiet des Disziplinarverfahrens eingeschränkt sei, wobei es sich aber auch hier nicht auf Entscheidungen und Verfügungen im Einzelfall erstrecke, sondern nur die Erteilung allgemeiner Weisungen und Belehrungen ermögliche.

Aber auch sonst richtet sich die vorliegende Eingabe gegen keine als Bescheid zu qualifizierende Erledigung. Dies gilt auch für den Aktenvermerk betreffend die Erklärung des Kammeranwaltes über die Zurücklegung der Anzeige gemäß §22 Abs2 DSt 1990 und das Nichtergehen eines Auftrages an den Kammeranwalt gemäß §22 Abs3 DSt 1990 sowie für das Schreiben des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, in welchem dem Antragsteller hierüber Mitteilung gemacht wird. Dies auch deshalb, weil das Gesetz nicht vorsieht, daß dem Anzeiger ein Rechtsanspruch auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens zusteht.

Entscheidungstexte

  • B 410/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1992 B 410/92

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Bescheidbegriff, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B410.1992

Dokumentnummer

JFR_10079072_92B00410_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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