Entscheidungen zu § 22 Abs. 2 DSt

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2019/4/25 30Ns1/19d

Norm: DSt §20 Abs2DSt §22 Abs2DSt §22 Abs3
Rechtssatz: Dem Kammeranwalt kommt bei Vorliegen eines Antrags auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs hinsichtlich des – sodann vom Disziplinarrat von Amts wegen zu führenden (§ 20 Abs 2 DSt) – Verfahrens keine Dispositionsbefugnis mehr zu. Entscheidungstexte 30 Ns 1/19d Entscheidungstext OGH 25.04.2019 30 Ns 1/19d ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.04.2019

RS OGH 1993/2/22 9Bkd5/91, 13Bkd6/13

Norm: DSt 1990 §22 Abs2DSt 1990 §46 ff
Rechtssatz: Weder die Mitteilung des Kammeranwaltes an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer gemäß § 22 Abs 2 DSt 1990, noch der Beschluß des Ausschusses, daß kein Anlaß zu einer standesbehördlichen Verfügung bestehe, ist ein Bescheid (ZfVB 1985/3/1108; ZfVB 1986/3/1136). Mangels Bescheidcharakter ist daher weder die Anfechtung einer derartigen Mitteilung des Kammeranwaltes, noch des Beschlusses des Ausschu... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.02.1993

RS OGH 1993/2/22 10Bkd12/92

Norm: DSt 1990 §22 Abs2DSt 1990 §46
Rechtssatz: Gemäß § 46 DSt 1990 können im Disziplinarverfahren nur Entscheidungen des Disziplinarrates angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen den Beschluß des Disziplinarrates, sondern gegen das Schreiben des Kammeranwaltes beim Disziplinarrat der oö Rechtsanwaltskammer vom 20.08.1992, dem Bescheidcharakter nicht zukommt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.02.1993

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