Norm
DSt 1990 §22 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 46 DSt 1990 können im Disziplinarverfahren nur Entscheidungen des Disziplinarrates angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen den Beschluß des Disziplinarrates, sondern gegen das Schreiben des Kammeranwaltes beim Disziplinarrat der oö Rechtsanwaltskammer vom 20.08.1992, dem Bescheidcharakter nicht zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056858Dokumentnummer
JJR_19930222_OGH0002_010BKD00012_9200000_001