RS OGH 1993/2/22 9Bkd5/91, 13Bkd6/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1993
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Norm

DSt 1990 §22 Abs2
DSt 1990 §46 ff

Rechtssatz

Weder die Mitteilung des Kammeranwaltes an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer gemäß § 22 Abs 2 DSt 1990, noch der Beschluß des Ausschusses, daß kein Anlaß zu einer standesbehördlichen Verfügung bestehe, ist ein Bescheid (ZfVB 1985/3/1108; ZfVB 1986/3/1136). Mangels Bescheidcharakter ist daher weder die Anfechtung einer derartigen Mitteilung des Kammeranwaltes, noch des Beschlusses des Ausschusses durch ein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Da die Zurücklegung der Anzeige zur Folge hat, daß kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der Disziplinarrat mit der Angelegenheit nicht befaßt wird, kommen auch die Bestimmungen des DSt über Rechtsmittel im Disziplinarverfahren (§ 46 ff DSt 1990) nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 5/91
    Entscheidungstext OGH 22.02.1993 9 Bkd 5/91
  • 13 Bkd 6/13
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 13 Bkd 6/13
    Auch; Beisatz: Eine Beschwerde gegen die Zurücklegung einer Anzeige durch den Kammeranwalt und gegen die Mitteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, dass keine Weisung zur Disziplinarverfolgung erteilt werde, ist unzulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056852

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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