Norm: DSt §20 Abs2DSt §22DSt §25
Rechtssatz: Solange – mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts – eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (§ 20 Abs 2 erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat. Entscheidungen über den Kammeranwalt oder den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer betreffende Zuständigkeitsfragen fallen wiederum nicht in den A... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §22DSt 1990 §25 Abs1
Rechtssatz: Delegierung, weil andernfalls die angezeigten Ausschussmitglieder über die Zurücklegung der gegen sie selbst gerichteten Disziplinaranzeige entscheiden müssten. Entscheidungstexte 14 Bkd 7/96 Entscheidungstext OGH 11.11.1996 14 Bkd 7/96 9 Bkd 2/11 Entscheidungstext OGH 08.08.2011 9 Bkd 2/1... mehr lesen...