Norm
DSt 1990 §22Rechtssatz
Delegierung, weil andernfalls die angezeigten Ausschussmitglieder über die Zurücklegung der gegen sie selbst gerichteten Disziplinaranzeige entscheiden müssten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106278Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022