Norm: DSt 1990 §1 C4DSt 1990 §16 Abs6RAO §9 Abs1RL-BA 1977 §9b
Rechtssatz: Es ist Aufgabe der Disziplinargerichtsbarkeit, insbesondere auf dem Sektor der Abwicklung von Treuhandschaften auf eine permanente, umfassende und (insbesondere auch für die rechtssuchende Allgemeinheit) erkennbare Sensibilisierung des dazu gebotenen Standesbewusstseins hinzuwirken und damit eine entscheidende Signalwirkung im Kernbereich berufsspezifischer Grundanliegen... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §16 Abs6
Rechtssatz: Der Milderungsgrund mangelnder beruflicher Erfahrung ist angesichts des zwischen Eintragung und Disziplinarvergehen liegenden dreijährigen Zeitraumes nicht gegeben. Entscheidungstexte 4 Bkd 4/00 Entscheidungstext OGH 02.10.2000 4 Bkd 4/00 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:20... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 BDSt 1990 §16 Abs6
Rechtssatz: Das Disziplinarvergehen der Doppelvertretung ist eine schwere Berufspflichtenverletzung, die geeignet ist, bei der rechtssuchenden Bevölkerung das in den Rechtsanwalt gesetzte Vertrauen zu erschüttern. Entscheidungstexte Bkd 81/90 Entscheidungstext OGH 24.01.1994 Bkd 81/90 12 Bkd 3/93 E... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §16 Abs6StGB §32
Rechtssatz: Mangelnde Schuldeinsicht: Eine leugnende Verantwortung nimmt dem Beschuldigten zwar den Milderungsgrund des Geständnisses; sie darf ihm aber nicht (überdies) als Erschwerungsgrund zur Last gelegt werden. Entscheidungstexte Bkd 36/88 Entscheidungstext OGH 14.10.1991 Bkd 36/88 3 Bkd 7/96 Entscheidu... mehr lesen...